(...) Soweit solche Messer im Zusammenhang mit einer Pfadfinderveranstaltung geführt und sachgerecht benutzt werden, greift das Führensverbot des §42a Abs. (...) Lediglich wenn mit den Messern ohne sachlichen Grund öffentlich hantiert wird, beispielsweise um andere Personen einzuschüchtern, muss mit der Einziehung des Messers durch die Polizei und der Verhängung eines Bußgeldes gerechnet werýden. (...)
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