Aus strafrechtlicher Perspektive ist das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss nach Maßgabe der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 316 Strafgesetzbuch (Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr) strafbar.
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