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Kersten Steinke
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Frage von Gisela M. •

Frage an Kersten Steinke von Gisela M. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Steinke,

am 01.09.2014 hatte ich Ihnen in Ihrer Funktion als Vorsitzende des Petitionsausschusses den Text meiner bei change.org gestarteten Petition übersandt. Trotz meiner Nachfrage vom 02.10.2014 habe ich bis heute keine Eingangsbestätigung erhalten. Die Petition hat derzeit ungefähr 4000 Unterstützer.

Warum hat mir der Peitionsausschuss bis heute den Eingang meiner Petition nicht bestätigt? Welches Rechtsmittel habe ich im Hinblick auf mein in Art. 17 GG verbürgtes Petitionsrecht, wenn der Petitionsausschuss meine Petition nicht bearbeitet?

Mit freundlichen Grüßen
Gisela Müller

https://www.change.org/p/bundesjustizminister-heiko-maas-strafbarkeit-von-rechtsbeugung-wiederherstellen-b%C3%BCrgergerichte-einf%C3%BChren

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrte Frau Müller,

ich habe nach Ihrer Post (Brief und Mail) recherchieren lassen. Es ist leider weder bei mir im Büro noch beim Ausschussdienst eine solche Anfrage eingegangen. Der Petitionsverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Schicken Sie Ihr Anliegen mit Adresse und Unterschrift an den Petitionsausschuss, Platz der Republik, 11011 Berlin oder nutzen Sie die Formulare unter www.bundestag.de Stichwort Petitionen. Darüber hinaus möchte ich vorsorglich darauf hinweisen, dass Petitionen von privaten Online-Anbietern wie change.org, avaaz.org, openpetition.de und petition24.de beim Bundestag keine Anerkennung finden. Der Bundestag hat nicht nur eine eigene Internetplattform mit höheren Datenschutzstandards sondern arbeitet auch nach Richtlinien, die Sie im Internet unter www.bundestag Stichwort Petitionen einsehen können. Jede Petition mit Zuständigkeit von Bundesbehörden, die hier eingereicht wird – unabhängig, ob veröffentlicht oder nicht – wird entgegengenommen, geprüft, im Ausschuss diskutiert und votiert, im Plenum beschlossen und dann mit Beschlussbegründung an den Petenten/die Petentin beschieden. Das ist bei anderen Onlineplattformen nicht möglich. Natürlich haben alle Bürgerinnen und Bürger ein nach Artikel 17 GG verbürgtes Petitionsrecht, wenn die Petition hier im Bundestag mit ihrer Unterschrift und Adresse eingegangen ist oder das offizielle Mail-Formular genutzt wurde.

Mit freundlichen Grüßen
Kersten Steinke