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Katrin Altpeter
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Frage von Tina G. •

Frage an Katrin Altpeter von Tina G. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Altpeter,

ich muss mich wundern über Ihre Antwort auf die konkrete Frage von Patrick Kast vom 28.10.12. Dort möchte er unter anderem wissen, wie es die SPD mit dem Nichtraucherschutz für Angestellte in Kneipen und Bierzelten hält. Sie gehen darauf schlicht nicht ein, vielleicht, weil Sie es sich nicht vorstellen können, was es bedeutet, in einer winzigen Kneipe zu arbeiten, in der jeder Gast raucht.

Daher meine Frage: Wie lange dauert es noch in Baden Württemberg, bis ein uneingeschränktes Rauchverbot etabliert wird und es dann aufhört, dass Angestellte in der Gastronomie als Menschen zweiter Klasse behandelt werden?

Ich arbeite unter anderem in einer der zahlreichen Kneipen in Heidelberg, in denen der so genannte "Nichtraucherschutz höchste Priorität" genießt, d.h. im Moment wird dort geraucht, bis die Aschenbecher überquellen. Damit Sie vielleicht besser verstehen, dass Kellner und Barkeeper nicht gerade frische Bergluft während der Schichten einatmen, möchte ich Sie einladen zu einem Abend an meinen Arbeitsplatz. Und vielleicht besinnen Sie sich am nächsten Morgen, wenn Ihre Lunge etwas kratzt, auf die Wurzeln der SPD, nämlich den Schutz der Arbeiter und überdenken die Ausnahmen, Lücken und Schlupflöcher in diesem Schweizer Käse, der sich Nichtraucherschutzgesetz nennen darf.

Mit freundlichen Grüßen

Tina Gajdics

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Frau Gajdics,

ich danke Ihnen für Ihr E-Mail Schreiben vom 05. Januar 2013 an das Internetportal www.abgeordnetenwatch.de. Sie bitten um Klärung Ihrer Fragen zum Nichtraucherschutz in Baden-Württemberg, insbesondere im Hinblick auf die konsequente Umsetzung der geltenden rechtlichen Regeln.

Ich darf Ihnen versichern, dass wir der Beachtung unserer gesetzlichen Bestimmungen im Nichtraucherschutz höchste Priorität einräumen. Verstößen oder Beschwerden über die Nichteinhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes gehen wir, sobald uns diese bekannt werden, konsequent nach.

Der Schutz von Arbeitnehmern vor den Gefahren des Tabakrauches hat für mich ebenfalls einen hohen Stellenwert. Der Arbeitsschutz von Beschäftigten in der Gastronomie, in Ihrem Fall in Raucherlokalen, fällt aber nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz, sondern wird durch das Arbeitsschutzgesetz geregelt.

Der Arbeitgeber hat im Rahmen einer Beurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefahren zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten (§ 5 Arbeitsschutzgesetz).

Unter Berücksichtigung dieser arbeitsschutzgesetzlichen Forderung hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten schon Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben einer Arbeitsstätte ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) festzulegen.

Im Hinblick auf den Nichtraucherschutz in Arbeitsstätten ist der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 ArbStättV verpflichtet, die aus o. a. Gefährdungsbeurteilung resultierenden Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in der Arbeitsstätte wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Jedoch ist festzuhalten, dass nach § 5 Abs. 2 ArbStättV in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen hat, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass hier gänzlich auf Schutzmaßnahmen verzichtet werden kann. In diesen Fällen wären lüftungstechnische Maßnahmen in bestimmten Bereichen der Arbeitsstätte eine Möglichkeit (hier beispielsweise im Schankbereich), wenn das Einrichten von rauchfreien oder raucharmen Zonen nicht möglich ist; dies dürfte in „Kneipen“ wohl zutreffen.

Für die Einhaltung der Bestimmungen nach der Arbeitsstättenverordnung in den Betrieben ist in Baden-Württemberg die Gewerbeaufsicht bei den Landratsämtern beziehungsweise bei den kreisfreien Städten zuständig.

Bevor Sie sich jedoch mit der Angelegenheit an die für den Sitz der „Kneipe“ zuständige Gewerbeaufsicht wenden, sind Sie gemäß § 17 Abs. 2 ArbSchG verpflichtet, Ihr Anliegen mit Ihrem Arbeitgeber zu erörtern. Im Übrigen sind die gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz bundesrechtliche Regelungen.

Sehr geehrte Frau Gajdics, wir haben Verständnis für Ihr Anliegen und werden uns auch weiterhin nach Kräften dafür einsetzen, dass der Nichtraucherschutz in Baden-Württemberg weiterentwickelt wird. Wir bitten aber um Verständnis für die geltende Rechtslage. Ich hoffe trotzdem, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

gez.

Katrin Altpeter MdL