Sehr geehrte Frau Mast, zunächst vielen Dank. Meine Frage bezog sich aber auf die Rente nach 35 (mit Abschlag), nicht nach 45 Jahren. Bleibt auch diese unverändert?
Frage zielt auf Rente nach Par. 236 SGBVI, NICHT auf die Rente nach Par. 236b.

Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die Bundesregierung setzt statt einer weiteren Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf mehr Flexibilität beim Übergang vom Beruf in die Rente. Bezüglich einer Anhebung der Altersgrenzen für langjährig Versicherte bei der Rente mit Abschlägen (§§ 36, 236 SGB VI) sind keine Änderungen geplant.
Soweit Forderungen erhoben werden, die Abschläge bei einem vorzeitigen Renteneintritt zu erhöhen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Rentenabschläge sind so berechnet, dass innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung langfristig Kostenneutralität bei vorgezogenem Altersrentenbeginn gewährleistet ist. Dies wird auch von der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Sozialbeirat bestätigt. Entsprechende Forderungen sind daher abzulehnen.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Mast