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Katja Mast
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Frage von Harald S. •

Frage an Katja Mast von Harald S. bezüglich Soziale Sicherung

S. G. Frau MdB Mast,

Eine Frage zur Rentenanpassung 2015, die Sie vielleicht auch einmal der Arbeitsministerin Nahles stellen sollten. Diese Frage stellte ich auch Nahles (Antwort steht aus).

Maßgeblich für die Rentenanpassung 2015 ist u. a. das durchschnittliche Brutteinkommen der Arbeitnehmer in 2013 und in 2014. Aus dem Unterschied wird die Lohnsteigerung der Vorjahre errechnet. Nahles beabsichtigt, in das Einkommen 2014 erstmalig ca 300 000 Niedrigstverdiener (aus Behindertenwerkstätten usw.) einzurechnen.

Wie hoch ist das maßgebliche durchnittl. Arbeitseinkommen 2013, in das Niedrigstlöhner ja nicht eingerechnet sind?

Wie hoch ist das maßgebliche durchnittl. Arbeitseinkommen 2014 mit erstmaliger Einrechnung der Niedrigstlöhner?

Wie hoch ist die daraus errechnete Lohnerhöhung der Vorjahre, die u. a. maßgeblich ist für die von Nahles geplante Rentenerhöhung 2015?

Wie hoch ist die daraus errechnete Rentenerhöhung 2015 (mit erstmaliger Einrechnung der Niedrigstlöhner ins Lohnniveau von 2014 nach der Rechenformel für Rentenanpassungen)?

Wie hoch wäre das maßgebliche durchnittl. Arbeitseinkommen 2014 ohne erstmalige Einrechnung dieser Niedrigstlöhner?

Wie hoch wäre die daraus errechnete Lohnerhöhung der Vorjahre?

Wie hoch wäre die daraus errechnete Rentenerhöhung 2015 (ohne erstmalige Einrechnung der Niedrigstlöhner ins Lohnniveau von 2014 nach der Rechenformel für Rentenanpassungen)?

Trifft es zu, dass durch die erstmalige Einrechnung der Niedrigstlöhner ins Lohnniveau von 2014 die Rentnerhöhung 2015 ca. 1,5 % niedriger ausfällt und diese Einbuße in den Folgejahren nicht ausgeglichen wird?

Wäre es nicht ein Leichtes, das durchschnittliche Brutteinkommen der Arbeitnehmer in 2014 wie bisher auszurechnen und für die Rentenanpassung 2015 zu verwenden und das nach EU-Vorgaben zur Statistik errechnente durchschnittliche Brutto-Arbeitseinkommen 2014 erst zur Berechnung der Rentenanpassung 2016 zu verwenden, wie es gerecht wäre?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Seiz,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Rentenanpassung 2015, auf die ich Ihnen gerne antworte.

Wie Sie richtig schreiben, ist die Basis für die Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Entwicklung der Löhne und Gehälter. Dies ist wichtig, da die Rentnerinnen und Rentner so an der wirtschaftlichen Entwicklung teilnehmen, wie sie in der Lohnentwicklung zum Ausdruck kommt. Damit diese Teilhabe zeitnah und mit möglichst wenig Verzögerung möglich ist, wird bei der Rentenanpassung auf die Löhne gemäß den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) vom Statistischen Bundesamt zurückgegriffen. Die für die Rentenanpassung 2015 relevante Lohnentwicklung berechnet sich aus der Veränderung der VGR-Löhne des Vorjahres (2014 gegenüber 2013) sowie der relativen Abweichung zwischen der Lohnentwicklung gemäß VGR und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte für das vorvergangene Jahr (jeweils 2013 gegenüber 2012). Sofern sich die Entwicklung der VGR-Löhne von der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte unterscheidet, wird dies ein Jahr später nachvollzogen.

Nach einer generellen Überarbeitung der VGR werden in der Beschäftigtenstatistik nun auch behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen sowie Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, berücksichtigt. Die Anzahl der statistisch ausgewiesenen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten fällt dadurch nun höher aus. Die zusätzlich erfassten Personen beziehen mehrheitlich unterdurchschnittliche Entgelte. In der Folge fallen die durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer_in in den VGR durch die Revision in der Tat geringer aus.
Nach geltendem Recht muss bei der Berechnung der Rentenanpassung stets auf die Werte Bezug genommen werden, die bei der Rentenanpassung des Vorjahrs verwendet wurden. Bei der Rentenanpassung 2015 wird daher bei den VGR-Löhnen der neu vorliegende revidierte Wert für das Jahr 2014 auf den alten - bereits in der Vorjahresverordnung verwendeten - unrevidierten Wert für das Jahr 2013 bezogen. Weil die revidierten VGR-Löhne aufgrund der Revision niedriger sind, fällt die Rentenanpassung 2015 um rund einen Prozentpunkt geringer aus als zuletzt auf Basis von Werten vor der Revision erwartet.

Dies ist jedoch kein Grund zur Sorge, denn die revisionsbedingt geringere VGR-Lohnentwicklung (von 2013 nach 2014) wird bei der Rentenanpassung 2016 in Relation zu der dann vorliegenden Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte (ebenfalls von 2013 nach 2014) gesetzt. Da die Revision der Beschäftigtenstatistik keinen Einfluss auf die beitragspflichtigen Entgelte hat, bewirkt der Quotient aus VGR-Lohnentwicklung zu Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte in der Anpassungsformel dann eine zusätzliche Steigerung der Rentenanpassung 2016 in Höhe von rund einem Prozentpunkt. Der revisionsbedingt dämpfende Effekt auf die Rentenanpassung im Jahr 2015 wird also im Folgejahr - quasi "automatisch" - wieder ausgeglichen.
Inzwischen liegen auch die Zahlen zur Rentenanpassung im Jahr 2015 vor: Die Renten steigen zum 01. Juli 2015 in Westdeutschland um 2,1 Prozent, in den neuen Bundesländern um 2,5 Prozent. Für Westdeutschland liegt die Erhöhung damit deutlich über den Werten der Rentenanpassung der Jahre 2013 und 2014, für Ostdeutschland entspricht sie fast dem Wert des Vorjahres. Die gute wirtschaftliche Lage wird also auch in diesen Zahlen deutlich. Meiner Ansicht nach ist dies eine gute Nachricht für die über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentnern.

Mit freundlichen Grüßen

Katja Mast
Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion für Arbeit und Soziales

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