(...) Die Änderung dieses Artikel erlauben dem Bund, eine privatrechtliche Infrastrukturgesellschaft zu gründen, was ein Einfallstor für die Beteiligung von privaten Investoren im Rahmen einer Öffentlich-Privaten-Partnerschaft (ÖPP) ist. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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