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Frage von Wolfgang L. •

Frage an Katja Keul von Wolfgang L. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrte Frau Keul,

da Sie Rechtsanwältin sind,lesen Sie doch bitte den § 11 der Steuerberatergebührenordnung und nehmen dazu Stellung,ob Sie diesen für verfassungsgemäß halten.In diesem § wird bestimmt,dass der Steuerberater die Höhe seiner Gebühren willkürlich ohne Zustimmung seines Auftragsnehmer und dazu noch nach dessen Einkommens-und Vermögensverhältnisse bemessen kann.Eine solche Vollmacht steht eigentlich nur Gerichten bei Bußgeldbescheiden zu! Im Übrigen weise ich darauf hin,dass dem Staat auch durch die Absetzbarkeit von überhöhten Steuerberatergebühren Steuern entgehen.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Lüecke,

vielen Dank für Ihre Anfrage die ich gerne beantworte. Ich stimme Ihnen dahingehend zu, dass § 11 StBGebV eine gewisse Unschärfe enthält und es sich um keine sonderlich eingängige Norm handelt. Dieser Umstand trägt sicher dazu bei, dass es umfangreichen Rechtsprechung zu dem Thema gibt. Offenbar kommt es regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Mandant und Steuerberater über die Frage der Angemessenheit der Entlohnung. Eine breite Diskussion über die Frage der Verfassungswidrigkeit der Norm konnte ich der Literatur jedoch nicht entnehmen.

Ihre Einschätzung, dass der Steuerberater das Honorar willkürlich festlegen darf, teile ich auch nicht. § 11 StBGebV gibt als Rahmen "billiges Ermessen" vor. Als Kriterien sind hier der Umfang und die Schwierigkeit Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und eben die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ausdrücklich genannt. Der Steuerberater ist daher in seiner Entscheidung über die Höhe der Gebühren eben nicht vollständig "frei". Die Einhaltung dieser Kriterien bei der Gebührenberechnung kann im Streitfall auch gerichtlich überprüft werden.

Auch wenn ich durchaus nachvollziehen kann, dass die Norm Unsicherheit und Streit zwischen Mandant und Steuerberater hervorruft und eine Klarstellung sicher wünschenswert wäre, teile ich Ihre Rechtsauffassung an dieser Stelle nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Katja Keul

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