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Jule Wenzel
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Frage von Felix H. •

Nordrhein-Westfalen will Handel mit persönlichen Gegenständen von NS-Opfern verbieten. Dürfen dann die meisten in Altersarmut lebenden jüd. Menschen hierzulande ihre pers. Gegenstände nicht verkaufen?

"Nordrhein-Westfalen will Handel mit persönlichen Gegenständen von NS-Opfern verbieten

Landesregierung bringt Gesetzentwurf in die kommende Sitzung des Bundesrates ein"

Dürfen folglich im "Gedächtnistheater"* um die "gefühlten Opfer"** und "Illusionen der Vergangenheitsbewältigung" auch die meisten statistisch im Rentenalter in Altersarmut lebenden jüdischen Menschen hierzulande, um die es in dieser Initiative, wie auch im Umgang von Justiz in diesem Land mit Antisemitismus in der Regel bekanntlich gar nicht geht*** , ihre persönlichen oder familiären Gegenstände nicht mehr verkaufen?

https://www.land.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-will-handel-mit-persoenlichen-gegenstaenden-von-ns-opfern

https://taz.de/Altersarmut-von-Juedinnen-und-Juden/!6065960/

* https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/RWGOP2K5PXXZ4NVY7M6ATEDCY2M33JO6

** https://www.klett-cotta.de/produkt/gefuehlte-opfer-9783608946499-t-4100

*** https://verfassungsblog.de/antisemitism-on-trial/

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Antwort von BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Lieber Herr H., vielen Dank für die Anfrage zu diesem wichtigen Thema. Die Schlussfolgerung, dass künftig jüdische Menschen oder andere Betroffene ihre persönlichen Gegenstände grundsätzlich nicht mehr verkaufen dürften, trifft den Inhalt der geplanten Initiative nicht. Die Landesregierung Nordrhein‑Westfalens zielt mit ihrem Gesetzentwurf vielmehr auf das sehr spezifische Problem des kommerziellen Handels mit Gegenständen, die einen unmittelbaren Bezug zur nationalsozialistischen Verfolgung und zum Leid der Opfer haben. Dazu zählen beispielsweise Tagebücher aus Konzentrationslagern, persönliche Briefe von Verfolgten oder Kleidungsstücke mit Judenstern. Hintergrund ist, dass solche Objekte bislang rechtlich kaum geschützt sind. Obwohl ihr Verkauf häufig durchaus als pietätlos empfunden werden kann, ist der Handel mit persönlichen Erinnerungsstücken von Opfern derzeit oft nicht strafbar. Diese Lücke soll geschlossen werden. Der Gesetzentwurf richtet sich damit nicht gegen einzelne Betroffene oder deren wirtschaftliche Situation, sondern gegen einen spezifischen Markt (den Handel über Auktionshäuser, Sammlermärkte und andere kommerzielle Plattformen mit Fokus auf der Erzielung von Gewinnen). Auslöser war unter anderem eine geplante Versteigerung entsprechender Dokumente in Neuss im Jahr 2025, die bundesweit Kritik hervorrief.

Derartige Auktionen von Nachlässen von NS-Verfolgten sind aus meiner Sicht aus zahllosen Gründen zu verurteilen, von denen ich auf zwei gerne genauer eingehen würde. Zum einen zeugen sie von einer Ignoranz gegenüber der deutschen Geschichte und der damit verbundenen deutschen Verantwortung. Die Erinnerungsstücke erzählen Geschichten von Entrechtung, Verzweiflung, Mut und Verlust, die in ihrer historischen Tragweite niemals auf einen geldwerten Gegenstand reduziert werden dürfen.

Zum anderen verhindern sie, dass diese Dokumente, die schon in sich Zeitzeugen sind, ausschließlich an gemeinnützige Organisationen überführt werden. Noch besorgniserregender ist es, dass bei Versteigerungen auch an Privatmenschen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich auch Rechtsextreme beteiligen, die derartige Zeugnisse missbrauchen könnten. Dieser Gedanke ist unvorstellbar. Diese Erinnerungsstücke gehören an Orte, an denen sie bewahrt, wissenschaftlich kontextualisiert und in ihrem menschlichen und historischen Gewicht verstanden werden können: in Archive, Museen, Gedenkstätten und Dokumentationszentren. Dort können sie ihren eigentlichen Zweck erfüllen: zu mahnen, aufzuklären und derer zu gedenken, denen man alles genommen hatte – oft sogar ihr Leben.

Daher ist es mir wichtig zu beurteilen, dass es ausdrücklich um kommerziellen Handel und gerade nicht um jede Form von Eigentum geht. Der Entwurf sieht Ausnahmen etwa für Museen, Archive und wissenschaftliche Einrichtungen vor, um eine angemessene Bewahrung und Aufarbeitung zu sichern.

Vor diesem Hintergrund müssen Sie nicht befürchten, dass (auch wirtschaftlich benachteiligte) jüdische Menschen ihre allgemeinen persönlichen oder familiären Gegenstände nicht mehr verkaufen dürften. Das Gesetz würde, falls es in dieser Form kommt, nur solche Gegenstände betreffen, die unmittelbar mit der NS‑Verfolgung verbunden sind und auf kommerziellem Wege vermarktet werden sollen.

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