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Jonas Hoffmann
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Frage von Jochen B. •

Wie stehen Sie zur neuen Genehmigungsfiktion der LBO BW

Sehr geehrter Herr Hoffmann,

Nach der neuen LBO Baden-Württemberg findet die Genehmigungsfiktion des Paragraphen 42a LVwVfG auch Anwendung auf die Erteilung von Baugenehmigungen. Dies mag auf den ersten Blick wie eine Bürgerfreundliche Regelung erscheinen, jedoch eröffnet diese Regelung der Errichtung von baurechtswidrigen Bauten, welche niemals eine Baugenehmigung erhalten hätten, Tür und Tor, Falls die Behörde nicht rechtzeitig bearbeitet.

Warum wird zu dieser Regelung gegriffen? Stehen dem Bauherr mit der Untätigkeitsklage und etwaigen Maßnahmen gegen eine faktische Zurückstellung nicht schon genug Mittel zur Verfügung, um gegen eine untätige Baurechtsbehörde tätig zu werden?

Ich sehe hier große Probleme in der Zukunft

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr B.,

 

vielen Dank für Ihre Frage zur LBO-Novelle.

 

Die Novellierung der Landesbauordnung hat auch mich und uns als Fraktion in den letzten Monaten regelmäßig beschäftigt.

 

Die Genehmigungsfiktion war dabei ein wichtiger Punkt. Sie sieht vor, dass wenn über einen vollständig eingegangenen Bauantrag innerhalb von drei Monaten von Behördenseite nicht entschieden wurde, die Baugenehmigung als erteilt gilt.

 

Die Notwendigkeit der Einführung der Genehmigungsfiktion zeigt einerseits, wie überlastet die Baurechtsbehörden in der Bearbeitung von Bauanträgen waren.

 

Andererseits bezieht sich die Genehmigungsfiktion nur auf Verfahren, in denen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren in Betracht kommt. In solchen Verfahren ist der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde nach § 52 Abs. 2 LBO zwangsläufig begrenzt – die erteilte Baugenehmigung bezieht sich nur darauf. Das Bauvorhaben muss allerdings trotzdem mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar sein, § 52 Abs. 3 LBO. Das muss der Bauherr sicherstellen.

 

Trotz Genehmigungsfiktion bleibt die baurechtliche Generalklausel des § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO bestehen – im Extremfall kann eine Baurechtsbehörde, wenn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wurde, auch die Einstellung von Arbeiten oder den Abbruch von Anlagen bzw. dessen Nutzung untersagen (§§ 64, 65 LBO).

 

Meine Position zur Genehmigungsfiktion ist ambivalent. Ich habe Bedenken, weil es unklar ist, ob die Fiktion zu einer Entlastung der Baurechtsbehörden führt. Auch deswegen haben wir uns als SPD-Fraktion im Plenum bei der Abstimmung über die LBO-Novelle enthalten.

 

Unsere Kritik ist teilweise aber noch grundsätzlicher: Wir bezweifeln, dass mit der LBO-Novelle das Bauen wirksam beschleunigt wird, und wir sehen nicht, dass die Landesregierung genug macht, um dem zusätzlichen Bedarf von ca. 400.000 Wohnungen bis 2040 gerecht zu werden.

 

Schließlich gilt, dass die Fiktion auch wieder aufgehoben werden kann, wenn sie ihren Zweck vollkommen verfehlt. Wir werden die „Nebenwirkungen“ genau beobachten, auch um zu verhindern, dass in hoher Anzahl rechtswidrige Bauten entstehen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Jonas Hoffmann

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