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Johannes Schätzl
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Frage von Valentin H. •

Sollte § 144 TKG-E um einen direkten Glasfaseranspruch für Mieter ergänzt werden?

Der Referentenentwurf zum TKG-Änderungsgesetz 2026 sieht mit §144 TKG-E ein Vollausbaurecht für Netzbetreiber gegenüber Gebäudeeigentümern vor – ein richtiger Schritt. Er enthält jedoch eine entscheidende Lücke: Mieterinnen und Mieter erhalten keinen individuell einklagbaren Anspruch auf Glasfaserversorgung bis in die Wohnung. Verweigert oder verzögert ein Eigentümer die Kooperation mit dem Netzbetreiber, bleiben Mieter ohne wirksames Mittel – obwohl der Glasfaserausbau seit 2025 im überragenden öffentlichen Interesse liegt.

Ich habe zu diesem Thema eine Petition beim Petitionsausschuss eingereicht und würde gerne wissen: Wie bewerten Sie diese Lücke, und sehen Sie Möglichkeiten, den §144 TKG-E um ein direktes Mieterrecht zu ergänzen?

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich kann Ihr Anliegen gut nachvollziehen. Mieterinnen und Mieter dürfen beim Glasfaserausbau nicht daran scheitern, dass Eigentümer den Ausbau im Gebäude verzögern oder blockieren.

Der Referentenentwurf zum TKG-Änderungsgesetz geht an dieser Stelle bereits in die richtige Richtung. Vorgesehen ist, dass Netzbetreiber ein stärkeres Recht bekommen, Glasfaserleitungen im Gebäude bis in die Wohnungen zu verlegen. Das ist ein wichtiger Schritt, weil der Ausbau in der Praxis durch die Telekommunikationsunternehmen erfolgt.

Ein eigener einklagbarer Anspruch der einzelnen Mieterin oder des einzelnen Mieters klingt zunächst naheliegend. Er würde aber nicht jedes Problem lösen. Wenn vor Ort noch kein Glasfasernetz liegt oder kein Anbieter ausbaut, kann auch der Gebäudeeigentümer allein keinen Glasfaseranschluss herstellen.

Entscheidend ist deshalb, dass das neue Vollausbaurecht in der Praxis schnell und wirksam greift. Wo ein Netzbetreiber ausbauen will und ein konkreter Anschlusswunsch besteht, dürfen Eigentümer den Ausbau nicht unnötig verzögern. Genau darauf werden wir im parlamentarischen Verfahren achten und prüfen, ob der Entwurf noch nachgeschärft werden muss, etwa bei Fristen, Verfahren und Regeln gegen unbegründete Blockaden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Schätzl

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