Warum behandeln Sie Alkohol und Cannabis nicht gleich?
Guten Tag Herr Herrmann,
Ich musste heute lesen, dass sie sehr besorgt darüber sind, dass die Unfallzahlen durch Cannabis erheblich zugenommen haben.
In dieser Hinsicht gehe ich bedingt mit.
Natürlich gilt es jeden Unfall zu verhindern
Nur werden in den letzten Tagen in keiner dieser tollen Berichte erwähnt das wir jährlich auch über 16.000 Unfälle im zusammenhang mit Alkohol haben.
Davon sind im Jahr 2023 165 Personen ums Leben gekommen.
Ein Grenzwert bei Cannabis ist lediglich dazu da, um Personen zu schützen welche gelegentlich konsumieren da ein Grenzwert von 1 Nanogramm nichts über den Rauschzustand aussagt.
Im Gegensatz zum Alkohol, welches besagt das man AKTIV 0,5 Promille haben darf.
Sollte man daher bei einem möglich Verbot, nicht auch Alkohol verbieten ?
Mit Vision Zero hat auch Alkohol nichts zu tun.
Warum ist da in den ganzen Jahren unter der CDU nichts passiert ?
Kommt man sich da mit der Alkohollobby in die Quere?
Ich freue mich jetzt schon auf eine Antwort
MfG

Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Fragen vom 27. März 2025 zum Thema Verkehr, die ich Ihnen gerne beantworte.
Ihre konkreten Fragen lauten zusammengefasst: „Warum behandeln Sie Alkohol und Cannabis nicht gleich?...Sollte man daher bei einem möglichen Verbot, nicht auch Alkohol verbieten?...Warum ist da in den ganzen Jahren unter der CDU nichts passiert? Kommt man sich da mit der Alkohollobby in die Quere?
Alkohol und Cannabis haben zwar gemein, dass sie Fahrzeugführer in Ihrer Verkehrstüchtigkeit beeinflussen können. Eine einfache Gleichsetzung von Alkohol mit Cannabis ist aber dennoch nicht möglich. Cannabis unterscheidet sich in seiner Wirkung und vor allem im Abbauverhalten erheblich von Alkohol. Im Unterschied zum körpereigenen Abbau von Alkohol unterliegt der Abbau von THC keiner Regelmäßigkeit. Der Zeitpunkt der Fahrtüchtigkeit nach erfolgtem Cannabiskonsum ist für Konsumentinnen und Konsumenten daher nur schwer abschätzbar, ein Mischkonsum mit Alkohol macht dies noch unberechenbarer.
Im Rahmen des Bayerischen Verkehrssicherheitsprogramms 2030 „Bayern mobil – sicher ans Ziel“ setzt sich die Bayerische Staatsregierung und ich ganz persönlich als Innenminister für mehr Verkehrssicherheit auf Bayerns Straßen ein. Auch für Bayern gilt die Vision Zero als Leitgedanke. In diesem Zusammenhang finden im Rahmen der verstärkten Kontrollen der Bayerische Polizei hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit auch verstärkte Überwachungsmaßnahmen zum Thema Alkohol im Straßenverkehr statt. Dabei wurden allein im vergangenen Jahr knapp 19.000 alkoholisierte Fahrzeugführer angezeigt. Diesen Kontrolldruck gilt es weiterhin aufrecht zu halten. In Bayern ereigneten sich entgegen Ihrer Aussage im Jahr 2024 insgesamt 4.783 Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss (-6,5 % ggü. 2023) und 717 Verkehrsunfälle unter Einfluss von berauschenden Mitteln (+4,7 % ggü. 2023).
Für ein Verbot von Alkohol im Straßenverkehr wäre das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zuständig. Bisher gibt es ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger (§ 24c StVG), sowie für den gewerblichen Personenverkehr (§ 8 BOKraft) und Fahrer von Gefahrguttransporten (§ 28 Nr. 13 GGVSEB). Die aktuellen Sanktionierungsmöglichkeiten von Alkohol im Straßenverkehr passen und sollten so derzeit beibehalten werden. Im Übrigen ist es auch nicht richtig, dass andere Fahrzeugführer 0,5 Promille Alkohol im Blut haben dürfen. Mit 0,5 Promille Alkohol im Blut begeht man bereits eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Zudem haben Fahrzeugführer, die nicht unter die Regelung des § 24c StVG fallen, stets zu beachten, dass sie ihr Fahrzeug sicher führen können müssen. Andernfalls begehen sie bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut ein Vergehen gemäß §§ 315c oder 316 StGB.
Die Bayerische Staatsregierung setzt sich bestmöglich für die Belange der Verkehrssicherheit ein, prüft aber auch stets neue und auch kontroverse Anliegen und Argumente im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sachlich.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL