Warum wird das fiktive Partnereinkommen bei zwei verheirateten Beamten nicht geteilt?
Moin Herr Schröder,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort der vorangegangenen Frage,
aber den zweiten Teil haben sie scheinbar nicht voll umfänglich verstanden.
Es is zutreffend, dass bei zwei verheirateten Beamten die Familienzuschläge geteilt werden, aber das geschieht beim Partnereinkommen eben nicht.
Das Fiktive Partnereinkommen wird nicht geteilt und nicht zu jeweils 5500 Netto den beiden Beamten angerechnet, sondern jeweils 11.000 Netto. Warum wird es nicht geteilt?
Hier kommt es zu einer doppelten Anrechnung des fiktiven Partnereinkommens, so dass Beamtenfamilien im Gegensatz zu anderen familiären Konstellationen mit zwei Mal 11.000 Euro belastet werden.
Dies ist mit Hinblick auf das GG und der Art. 3 und auch 6 nicht verfassungskonform.
Familienzuschläge werden nachvollziehbar geteilt, aber das fiktive Partnereinkommen kommt zwei Mal zum Tragen.
Reine Beamtenfamilien sind so schlechter gestellt.
Es gibt keinen AG in Deutschland, der zu so einem Mittel greift.
Sehr geehrter Herr I.,
danke für Ihre Nachfrage. Die SPD-Landtagsfraktion nimmt die Kritik aus der Beamtenschaft sehr ernst. Das niedersächsische Besoldungsgesetz ist eine Reaktion auf die komplexen Vorgaben aus Karlsruhe. Unser Ziel bleibt es, eine rechtssichere Besoldung zu gewährleisten, die den Dienst am Gemeinwohl wertschätzt. Wir beobachten die aktuelle Rechtsprechung und die Auswirkungen der neuen Zuschläge kontinuierlich, um gegebenenfalls nachzusteuern, sollte sich eine systematische Benachteiligung verfestigen.
Ich verstehe Ihre Sorge hinsichtlich einer Benachteiligung von „reinen Beamtenfamilien“. Die aktuelle Regelung folgt jedoch der Logik, dass der Staat nur dort ergänzend eingreifen muss, wo das Abstandsgebot zum sozialrechtlichen Existenzminimum (die sog. 115%-Grenze) unterschritten wird.
Bzgl. der Verfassungskonformität folgendes:
Art. 3 GG - Das Gericht sieht hier keine Ungleichbehandlung, da die Anrechnung des Partnereinkommens für alle Beamtenhaushalte nach den gleichen Kriterien erfolgt.
Art. 6 GG: Die Regelung soll sicherstellen, dass Familien eben gerade nicht unter das Existenzminimum fallen. Dass Besserverdienende (oder Haushalte mit zwei vollen Einkommen) keinen oder einen geringeren Zuschlag erhalten, wird rechtlich als Ausdruck der Eigenleistungsfähigkeit gewertet.
Es ist richtig: In der Privatwirtschaft gibt es solche Anrechnungsmodelle nicht, da dort Löhne nach dem Marktprinzip und nicht nach dem Alimentationsprinzip gezahlt werden. Das Besoldungsrecht ist jedoch ein öffentlich-rechtliches Treueverhältnis. Der Staat garantiert nicht ein beliebig hohes Einkommen, sondern eine „angemessene“ Lebensführung, die sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen orientiert.
Ich hoffe, ich konnte behilflich sein.
Mit freundlichem Gruß
Jan Schröder

