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Jan-Philipp Beck
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Frage von Jabob W. •

Inwiefern hat der GBD angegeben, dass im Jahr 2025 die Besoldung mit der Einmalzahlung verfassungskonform sei?

Sehr geehrter Herr Beck,

Sie behaupten hier mehrfach, dass „Nach Ansicht [des GBD] die gebotene amtsangemessene Bezahlung in [Nds.] für das vergangene Jahr gewährleistet [sei].“

In der Drucksache 19/9935 sagte der GBD allerdings:

„Ob diese Berechnungsmethode verfassungs-

rechtlich tragfähig sei, sei nicht zweifelsfrei“

„Hinsichtlich der Verfassungsmäßig-

keit der Ausgestaltung dieser Regelung habe er, der GBD, jedoch - wie bereits früher dargelegt -

weiterhin erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.“

„so bedeute die jetzige Berechnungsmethode des Finanzministeriums, dass die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbesoldung

nicht erreicht werde, wenn kein Hinzuverdienst der Partnerin oder des Partners vorhanden sei oder

ein Hinzuverdienst zwar vorhanden, jedoch geringer als 0,5 x 80 % des Medianäquivalenzeinkom-

mens sei“

Herr Finanzminister Heere hat hier auf Abgeordnetenwatch am 06.10.2022 selbst gesagt, der FEZ wäre „ schwebend verfassungswidrig“.

Woher stammen Ihre Infos?

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr W.

vielen Dank für Ihre erneute Nachfrage, auf die ich gern noch einmal eingehe. 

Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Drucksache 19/9364 wurde Ende 2025 direkt in den Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages eingebracht und seitdem in drei öffentlichen Sitzungen des Haushaltsausschusses sowie in einer Sitzung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen beraten. Im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Anhörung hatten zudem der Niedersächsische Beamtenbund und Tarifunion, der DGB-Bezirk Niedersachsen-Bremen-Sachsen-Anhalt und der Niedersächsische Richterbund die Möglichkeit, persönlich zum Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen und machten hiervon auch entsprechend Gebrauch. Ebenso stand der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) in den jeweiligen Sitzungen Rede und Antwort.

Meiner Wahrnehmung nach war es in diesen Beratungen zwischen dem Finanzministerium und dem GBD unstrittig, dass diese Form der Sonderzahlung grundsätzlich verfassungskonform sei. Auch seitens des Beamtenbundes und der Gewerkschaften wurde die Sonderzahlung im Grundsatz begrüßt, wenngleich man sich für eine zügige Anhebung der Besoldungstabellen ausgesprochen hat, um sämtliche eventuell noch bestehenden Verfassungsbedenken auszuräumen. 

Die von Ihnen in Ihrem Beitrag angeführten Punkte, die noch einmal einer kritischen Prüfung unterzogen werden müssen, betreffen beispielsweise die Berechnungsmethode, den Familienergänzungszuschlag als auch das Alleinverdienermodell. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Beamtenbesoldung im Bundesland Berlin, das im November 2025 veröffentlicht worden ist, hat in der Tat neue Hinweise geliefert, die es nun noch einmal auszuwerten und zu prüfen gilt. In meiner Plenarrede hatte ich allerdings auch schon bereits erwähnt, dass die niedersächsischen Ministerien hier bereits tätig geworden sind. Da sich die konkreten Besoldungsberechnungen als sehr komplex erweisen, war es nach Darstellung des Finanzministeriums nicht mehr möglich, in der gebotenen Zeit sämtliche Aspekte des Urteils zur Berliner Besoldung in den jüngsten Gesetzesentwurf mit aufzunehmen. Wie Sie jedoch auch dem von Ihnen zitierten schriftlichen Bericht in der Drucksache 19/9935 entnehmen können, hat das Finanzministerium bereits darauf hingewiesen, diese Punkte noch einmal zu prüfen und dann in weiteren zu erfolgenden Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. 

Wie ich Ihnen zudem schon in einer meiner vorherigen Antworten mitgeteilt hatte, müssen wir nunmehr erst das abschließende Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Beamtenbesoldung in Niedersachsen abwarten, um eine endgültige Bewertung aller offenen Punkte vornehmen zu können und dann die jeweils erforderlichen Schritte einzuleiten. Da wir die verfassungsgemäße Besoldung unserer Beamtinnen und Beamten in Niedersachsen ernst nehmen, können sich durchaus noch rückwirkend Änderungsbedarfe im Hinblick auf die nunmehr erfolgten Sonderzahlungen ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

Jan-Philipp Beck


 

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