
(...) Zudem wird keine Unterscheidung mehr zwischen einer „unwidersprüchlichen“ und „expliziten“ Einwilligung gemacht, sondern die Unwidersprüchlichkeit als eine Anforderung für alle Einwilligungssituationen eingefordert. Damit verabschiedet sich die Datenschutzverordnung von einem generell unterschiedlichen Niveau der Einwilligung und stellt im Gegensatz zur Richtlinie von 1995 klar, dass jede Einwilligung nur durch eine klare, aktive und unwidersprüchliche Handlung konstituiert werden kann. Darüber hinaus muss sie informiert und frei gegeben worden sein (Art. (...)