Im § 29 DSG NRW ist Nachteilsausschluss definiert: "Durch die Anrufung der (...) Landesbeauftragten dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen". Welche Nachteile sind dennoch denkbar?
Im § 29 DSG NRW ist Nachteilsausschluss definiert:
"Durch die Anrufung der (...) Landesbeauftragten dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen", wobei die LDI - dies nebenbei - auch nach empirisch begründeter Einschätzung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (Schrems) in diesem Land v. a. für "viele Köpfe, wenige Resultate" sowie "krude Theorien" im Bereich der Abweisung & Verschleppung v. Betroffenenrechten bekannt ist u. insofern u.a. für jahrelange Nichtbearbeitung v. Beschwerden (s. auch Erkenntnisse & Stichproben der GFF: https://tinyurl.com/prwv8574, https://tinyurl.com/prwv8574, https://tinyurl.com/mr22xxe5)
Welche Nachteile sind aus Ihrer Sicht (Mitglied des -iSd für LDI NRW überraschenden EuGH-Urt. C-272/19- datenverarbeitenden Petitionsausschusses) trotz des § 29 DSG NRW durch die Anrufung der LDI möglich?
Mehrere Betroffene berichten von Nachteilen durch die Anrufung der LDI in diesem Land, u. wollen EU-Organe zur Vermeidung von Nachteilen etc. informieren.