Wie weit sind die (in der Verarbeitung vom exekutiven ITDZ nicht) unabhängigen Berliner Gerichte & Justizbehörden bei der Einführung der obligatorischen E-Akte? Ist die E-Akte digital souverän?
Wie weit sind die (in den Verarbeitungsprozessen vom exekutiven ITDZ* nicht) unabhängigen Berliner Gerichte & Justizbehörden bei der Einführung der obligatorischen E-Akte, die den Richtern (m, w, d) die instit. richterliche Unabhängigkeit der (souveränen) Aktenführung nimmt?Ist die obligatorische E-Akte - da, wo bzw. falls umgesetzt - an Berliner Gerichten u. Justizbehörden in irgendeiner Form digital souverän (open source etc.) organisiert? Können Berliner Richter (m, w, d) selbst entscheiden, ob sie die E-Akte nutzen oder müssen sie im Rahmen fehlender institutioneller Unabhängigkeit deutscher & Berliner Gerichte (z. B. disziplinarrechtliche oder sonstige) Nachteile im Falle der Nichtnutzung befürchten? Bestehen Widerspruchsmöglichkeiten nach Art. 21 DSGVO seitens von Verfahrensbeteiligten u. Richtern?* https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/jan-lehmann/fragen-antworten/wie-beurteilen-sie-das-it-outsourcing-in-der-landesjustiz-anderen-bereichen-kritischer-infrastrukturen-ua-im
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die Einführung der elektronischen Akte (E-Akte) bei den Berliner Gerichten und Justizbehörden erfolgt schrittweise und hat in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Nach Auskunft des Senats in der Antwort auf eine schriftliche Anfrage arbeiten bereits mehrere Gerichte vollständig elektronisch (Stand Dezember 2025).
Die Antwort des Senats finden Sie hier: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-24513.pdf
Demnach nutzen unter anderem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, das Landgericht Berlin II (Zivilsachen), das Verwaltungsgericht Berlin, sowie das Arbeits- und das Sozialgericht Berlin die E-Akte als alleiniges Medium. Andere Gerichte befinden sich im Rahmen der Umstellung noch in der Hybridphase, d. h., dass neue Verfahren digital geführt werden, während Altverfahren teils noch in Papierakten zu Ende geführt werden. Die papiergeführten „Altakten“ werden nach und nach abgeschlossen, sodass sukzessive ein vollständiger Übergang zur E-Akte erreicht werden soll. Positiv ist jedoch, dass kein Berliner Gericht oder die Staatsanwaltschaft heute noch ausschließlich papierbasiert arbeitet.
Berlins Justizsenatorin Dr. Felor Badenberg gab im Rahmen der Aktuellen Viertelstunde im Rechtsausschuss vom 19.11.2025 einen umfassenden Überblick zum Sachstand der Einführung der elektronischen Akte im Land Berlin.
Ein Inhaltsprotokoll der Sitzung vom 19.11.2025 finden Sie hier: https://www.parlament-berlin.de/ados/19/Recht/protokoll/r19-065-ip.pdf
Sie führte in diesem Zusammenhang aus, dass am längsten (seit November 2024) das Verwaltungsgericht Berlin sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg jeweils in allen Kammern ihre Verfahrensakten elektronisch führen. Beim Berliner Sozialgericht – dem größten Sozialgericht Deutschlands – arbeiten seit Mai 2025 sämtliche 208 Kammern mit der E-Akte. Auch in den Zivilgerichten (10 Amtsgerichte, das Landgericht II (Zivilsachen) sowie das Kammergericht) wurde die flächendeckende Einführung weitgehend erreicht. Ferner arbeiten seit Oktober 2024 auch alle Berliner Familiengerichte ausschließlich mit elektronischen Akten.
Insgesamt sind in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Familiensachen) bis Ende 2025 mehr als eine Viertelmillion Verfahren elektronisch angelegt und bearbeitet worden, was auch bedeutet, dass knapp 2.000 Berliner Justizbedienstete in der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit der E-Akte arbeiten. Nach Auskunft des Senats wird der Betrieb als „sehr stabil“ bezeichnet.
Herausfordernd bleibt die Umstellung jedoch vor allem in der Strafgerichtsbarkeit und bei der Staatsanwaltschaft, was u. a. an unterschiedlichen Akteur:innen in verschiedenen Behörden liegt, deren Bedarfe und Bedürfnisse jeweils aufeinander abgestimmt werden müssen. Hinzu kommt oftmals eine hohe Eilbedürftigkeit der Verfahren. Dennoch entwickelte sich auch dieser Bereich stetig weiter, sodass zum Beispiel am Landgericht Berlin I (Strafsachen) sowie am Amtsgericht Tiergarten mit Einführung eines neuen Fachverfahrens (forumSTAR) die technische Grundlage für E-Akten geschaffen wurde. Zum Stand Dezember 2025 sah der Umsetzungsplan der Senatsjustizverwaltung vor, dass sämtliche Strafgerichte, die Berliner Staatsanwaltschaft sowie die Amtsanwaltschaft zum 1. Januar 2026 auf den elektronischen Betrieb umgestellt werden sollen.
Überdies gibt es für spezielle Verfahrensarten noch Übergangsfristen, sodass beispielsweise für Nachlasssachen an den Amtsgerichten die Umstellung bis spätestens März 2026 stattfinden soll und die Zwangsvollstreckungsverfahren bis spätestens Ende Dezember 2026 auf elektronischen Betrieb umgestellt werden sollen. Diese Verlängerungsoption wurde Ende 2025 durch den Bundesgesetzgeber geschaffen, um die ordnungsgemäße Verfahrensführung trotz und mit Umstellung sicherzustellen. Bis auf wenige Ausnahmefälle wird in Berlin jedoch die obligatorische E-Akte planmäßig eingeführt.
Im Hinblick auf Ihre Frage bezüglich der digitalen Souveränität der E-Akte teilte die Senatsverwaltung zuletzt im Rahmen einer Presseanfrage mit, dass in den relevanten IT-Bereichen (dienstliche E-Mails, Messenger, Office-Programme, Datenspeicherung, Betriebssysteme) keine Open-Source-Produkte eingesetzt werden. Der technische Betrieb der elektronischen Akten der Gerichte und der Staatsanwaltschaft wird hingegen im landeseigenen IT-Dienstleistungszentrum (ITDZ) gespeichert und verarbeitet. Doch auch in diesem Zusammenhang verfügt die Justiz nicht vollständig autonom über die Plattform, sondern bedient sich einer externen Einrichtung (ITDZ), auch wenn diese im Besitz des Landes Berlin ist. Der Landesverband Berlin des Deutschen Richterbundes sah in dieser Ausgestaltung ein Problem und monierte, dass der Betrieb der führenden E-Akten in Berlin gegen das verfassungsrechtliche Gebot der organisatorischen Eigenständigkeit der Gerichte verstoße.
Den entsprechenden Beitrag finden Sie hier: https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/justizthemen/justizthema/news/e-akte-in-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit-ausreichende-mitbestimmung
Zusammenfassend ist die E-Akte in Berlin derzeit nicht Open Source organisiert und somit in gewissem Maße von externen Systemen abhängig. Der Senat von Berlin hat jedoch vor Kurzem eine Open-Source-Strategie für die Verwaltung (https://www.berlin.de/moderne-verwaltung/_assets/02_anlage-rs_open-source-strategie-fuer-das-land-berlin_20260114.pdf) beschlossen, um mittelfristig die digitale Souveränität zu stärken. Konkrete Auswirkungen auf die eingesetzte E-Akte-Software sind daraus bisher nicht hervorgegangen.
Ihre weitere Frage, ob Berliner Richter:innen selbst entscheiden können, ob sie die E-Akte nutzen oder ob ihnen bei Nichtnutzung Nachteile drohen, ist klar durch die Rechtslage beantwortet. Eine freie Wahl besteht nicht und die Nutzung der elektronischen Akte ist für die Gerichtsbarkeit gesetzlich vorgeschrieben. Die Einführung der E-Akte wird als organisatorische Maßnahme verstanden, die für alle Spruchkörper einheitlich gilt. Die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes bezieht sich (in dem Zusammenhang) auf die inhaltliche Entscheidungsfindung, nicht aber darauf, beliebig die Form der Aktenführung zu wählen. Wie Gerichtsakten zu führen sind, ist durch Gesetz und Verwaltungsvorschriften geregelt und unterliegt der Dienstaufsicht. Eine Weigerung zur elektronischen Aktenführung würde somit einen Verstoß gegen die Dienstpflichten darstellen. Allerdings sind mit der Einführung der obligatorischen E-Akte durchaus verfassungsrechtliche und organisatorische Fragen zur richterlichen Unabhängigkeit aufgeworfen worden. Einige Vertreter:innen der Justiz (insbesondere Personal- und Richter:innenvertretungen) haben Bedenken geäußert, dass durch die E-Akte Elemente der richterlichen Institutionsautonomie beeinträchtigt würden. Wie bereits oben erwähnt und verlinkt, kritisierte der Landesverband Berlin des Deutschen Richterbundes die Auslagerung der Akten-IT an das ITDZ als unvereinbar mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz, dass die Justiz ihre Verwaltung selbst kontrollieren soll.
Dennoch greift auch die Widerspruchsmöglichkeit nach Art. 21 DSGVO für Verfahrensbeteiligte und Richter:innen nicht, da Art. 21 DSGVO betroffenen Personen nur unter bestimmten und engen Voraussetzungen ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einräumt. Dieses Recht gilt auch dann nicht uneingeschränkt, sondern nur, soweit die Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e (Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder Ausübung öffentlicher Gewalt) oder f (berechtigte Interessen des Verantwortlichen) erfolgt und sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person Gründe gegen die Verarbeitung ergeben.
Im Kontext der gerichtlichen Aktenführung liegen die Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung in gesetzlichen Vorschriften, d. h. die Gerichte verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre öffentliche Aufgabe zu erfüllen (hier auch: Gewährleistung einer effizienten, gesetzmäßigen Rechtspflege durch elektronische Akten als übergeordneter Grund). Verfahrensbeteiligte können sich daher nicht wirksam auf Art. 21 DSGVO berufen, um der Führung ihrer Akte in elektronischer Form zu widersprechen. Auch Richter:innen können insoweit keinen datenschutzrechtlichen Widerspruch geltend machen. Sie sind zwar „betroffene Person“ im Sinne des Datenschutzes (beispielsweise wenn ihr Name in einer Akte auftaucht oder Nutzungsdaten anfallen) – jedoch erfolgt die Verarbeitung dieser Daten ebenfalls zur Erfüllung ihrer dienstlichen Tätigkeit und auf Grundlage gesetzlicher Vorgaben.
Viele Grüße
Jan Lehmann

