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Ingrid Arndt-Brauer
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Frage von Helmut B. •

Frage an Ingrid Arndt-Brauer von Helmut B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Arndt-Brauer,

ich habe zwei Fragen und bitte um Beantwortung. Vielen Dank.

a) Haben wir in der BRD ein gültiges Grundgesetz oder eine gültige Verfassung? Ich frage deshalb, weil ich im Fernsehen und Zeitungen immer öfter höre und sehe, dass der eine Politiker vom Grundgesetz, der andere von einer Verfassung spricht. Können Sie mir den Unterschied erkären?

b) Wo steht im GG oder Verfassung für welches Gebiet dieses Gesetz gilt?

mfg
Bruns

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Bruns,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich gerne beantworte.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23.5. 1949 ist die mehrfach (zuletzt durch den deutsch-deutschen Einigungsvertrag) geänderte gültige deutsche Verfassung.

Der Begriff *Verfassung* bezeichnet die meist in einer Urkunde niedergelegte Grundordnung eines politischen Gemeinwesens, so etwa das Grundgesetz. Diese Grundordnung gilt vor und über allem anderen staatlich geschaffenen Recht, sie legt die Grundstruktur und die politische Organisation des Gemeinwesens fest, regelt das Verhältnis und die Kompetenzen der (Staats-)Gewalten untereinander und enthält die (Freiheits- und) Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen.

Als im Jahre 1949 der Parlamentarische Rat das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete, wurde mit dem Namen „Grundgesetz“ vor allem der vorübergehende Charakter des Verfassungstextes deutlich gemacht. Das Grundgesetz sollte als Provisorium solange gelten, bis die Teilung Deutschlands ein Ende findet. Anschließend sollte es durch eine Verfassung ersetzt werden, die sich die Bürger Deutschlands in freier Selbstbestimmung geben würden. Dieser Sprachgebrauch impliziert in der Staatspraxis jedoch keineswegs einen provisorischen Charakter, wie der skandinavische Raum zeigt.

Als die Ereignisse des Jahres 1989 die Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands möglich machten, standen hierfür nach dem Grundgesetz zwei Wege zur Verfügung: Nach Art. 146 GG konnte eine neue Verfassung erarbeitet werden, die mit ihrer Verabschiedung das Grundgesetz abgelöst hätte, oder die DDR konnte ihren Beitritt zum Grundgesetz nach dessen Art. 23 erklären. Sehr bald ergab sich aus der politischen und der juristischen Diskussion dieser Frage, dass der Weg über den Beitritt die Vereinigung rascher ermöglichte, weil hierfür ein Beschluss der - im März 1990 erstmals demokratisch gewählten - Volkskammer der DDR genügte. Aus heutiger Sicht wird man dafür dankbar sein, dass die im Sommer 1990 bestehende Möglichkeit, für diesen Beitritt auch die erforderliche Zustimmung der vier Siegermächte des Zweiten Weltkrieges zu gewinnen, ergriffen wurde. Schon kurze Zeit später hätte die sich verschlechternde politische Lage, vor allem auch der Zusammenbruch des gesamten Ostblocks und schließlich der Sowjetunion mit großer Wahrscheinlichkeit diesen Weg ausgeschlossen und möglicherweise die Herstellung der deutschen Einheit ganz verhindert.

Der Beitritt der DDR zum Grundgesetz hat zur Folge, dass dieses nunmehr für das geeinte Deutschland als dessen Verfassung gilt. Es ist aber nur unter großen Schwierigkeiten möglich, zwei völlig unterschiedliche Rechtsordnungen und miteinander nicht zu vereinbarende politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Strukturen zusammenzufügen. Hierfür sind auch Übergangsregelungen erforderlich. Der in kurzer Zeit erarbeitete und zwischen beiden Regierungen verhandelte Einigungsvertrag regelt solche Fragen in vielen Einzelheiten. Die volle Geltung des Grundgesetzes wurde auf einigen Gebieten für kürzere Zeiträume noch ausgesetzt, damit versucht werden konnte, zwischen den unterschiedlichen Rechtsordnungen einen vertretbaren Weg zu finden.

Die Frage nach der deutschen Verfassung ist jedoch abschließend beantwortet. Noch während der Übergangszeit in der DDR wurden dort Vorschläge erarbeitet, wie eine gesamtdeutsche Verfassung aussehen könnte. Der "Runde Tisch" hat hierzu einen vollständigen Entwurf vorgestellt, der jedoch in der Volkskammer nicht mehr diskutiert wurde. Der Einigungsvertrag hat in wenigen Punkten die unmittelbaren verfassungsrechtlichen Konsequenzen aus der Einigung gezogen. So trägt die neue Fassung der Präambel des Grundgesetzes der heute bestehenden Lage Rechnung. Zugleich ermöglichte Art. 146 GG in der mit dem Einigungsvertrag beschlossenen neuen Fassung die Entscheidung für eine neue Verfassung. Dabei bestand allerdings in der Staatsrechtslehre inzwischen Einigkeit darüber, dass sie nicht mit einfacher Mehrheit beschlossen werden könnte, sondern nur mit den im Grundgesetz vorgesehenen qualifizierten Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat . Auch durften die unabänderlichen Prinzipien des Grundgesetzes nicht angetastet werden.

Die Landesverfassungen gelten für das jeweilige Bundesland, das Grundgesetz gilt aufgrund der Präambel für das gesamte Deutsche Volk in den näher bezeichneten Bundesländern des föderalen Staates.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Ingrid Arndt-Brauer