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Ines Claus
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Frage von Daniel R. •

Ich habe das Tourette-Syndrom. Mir helfen ausschließlich Cannabisblüten. Nun zahlt die GKV nicht mehr. Ich bin arbeitsunfähig. Wie können Sie als Politikerin dies mit Ihrem Gewissen vereinbaren?

folgende Frage an Sie:Ich bin 44 Jahre alt und leide seit meiner Kindheit am Tourette-Syndrom.Diese Krankheit ist eine massive Einschränkung im Alltag. Stellen Sie sich einfach mal vor, dass Ihnen Ihr eigener Körper nicht gehorcht - und dies in jeder Alltagssituation.Nachdem meine Kindheit und Jugend durch diese schwerwiegende, neurologische und ungenügend erforschte Krankheit die Hölle auf Erden war, konnte ich nun seit mittlerweile fast 10 Jahren dank Cannabisblüten auf Rezept vieles im Leben nachholen, was ich dank Erkrankung nie konnte.Seitdem die GKV die Therapie mit Cannabisblüten gezahlt hat, ging es in meinem Leben deutlich bergauf.Nun zahlt die GKV keinen Cent mehr - von heute auf Morgen. Ich beziehe Berufsunfähigkeits-Rente und kann mir die anfallenden Kosten schlichtweg nicht leisten.Nun bin ich wieder vom Alltag ausgeschlossen, nach Jahrzehnten des Leids.

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr R.

vielen Dank für Ihr Schreiben und die Schilderung Ihrer persönlichen Situation. Uns ist bewusst, dass Sie aufgrund Ihres Tourette-Syndroms bereits seit vielen Jahren mit Cannabisblüten behandelt werden.

Mit dem im Juli 2026 verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde die Versorgung mit Cannabis zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung neu geregelt. Seit dem 30. Juli 2026 werden Cannabisblüten grundsätzlich nicht mehr von der GKV übernommen. Hintergrund dieser Neuregelung ist neben der notwendigen Begrenzung der Ausgaben das Ziel, die Versorgung stärker auf standardisierte Cannabisarzneimittel zu konzentrieren. In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass bei Fertigarzneimitteln und Rezepturen eine höhere Standardisierung des Wirkstoffgehalts erreicht werden kann.

Aus unserer Sicht ist es richtig, die Leistungen der Solidargemeinschaft auf Arzneimittel zu konzentrieren, deren Wirkstoffgehalt und Dosierung besser kontrollierbar sind. Die Versorgung mit cannabishaltigen Arzneimitteln bleibt grundsätzlich möglich, insbesondere mit standardisierten Cannabisextrakten sowie den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Wir haben Verständnis dafür, dass die Neuregelung für Patientinnen und Patienten, die bislang mit Cannabisblüten behandelt wurden, eine Umstellung bedeutet.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihre CDU-Fraktion

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