
Verfassungsrechtlich gibt es nur ein menschenwürdiges Existenzminimum. Die Ursache der Hilfebedürftigkeit ist für die Höhe des menschenwürdigen Existenzminimums unerheblich. Deshalb sind auch keine unterschiedlichen Niveaus des menschenwürdigen Existenzminimums für unterschiedliche Personengruppen begründbar.