Wird vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente eine Beschäftigung ausgeübt und werden Beiträge abgeführt, wirken sich diese erstmalig ab Erreichen der Regelaltersgrenze rentensteigernd aus (§ 66 Absatz 3a SGB V).
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
Unser Newsletter zeigt, was genau hinter den Politiker:innen-Profilen steckt.
Bleiben Sie kritisch. Bleiben Sie informiert.

