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Hubertus Heil
SPD
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Frage von Steffen K. •

Sehr geehrter Herr Heil, ich bekomme Übergangsgeld (75% meines Nettolohnes von Ende2019). Weshalb sorgen Sie sich um die ALGII Empfänger und nicht um Bürger die Arbeitsunfähig sind.

Ich absolviere eine Umschulung, da ich nach 4 Knie OP`s nicht mehr als Tiefbaupolier arbeiten kann.
Der Rententräger hat eine Anpassung des Überganggeldes abgelehnt. Von der Energiepreispauschale bin ich ausgeschlossen. Im nächsten Entlastungspaket werden die Studenten und Rentner berücksichtigt die Übergangsgeldempfänger nicht. Ich kann keiner Nebenbeschäftigung nachgehen, da das Geld vom Übergangsgeld abgezogen wird. Wenn man die Teuerung seit Beginn 2020 betrachtet, werde ich, obwohl ich einen neuen Beruf erlerne um nicht vom Staat abhängig zu sein in die Armut getrieben.
Bin ich ein Mensch 2. Klasse?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit eine ganze Reihe von wichtigen Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die steigenden Verbraucherpreise abzufedern. So stiegen u.a. die Entfernungspauschale, der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmerpauschbetrag. Beim Strompreis wurde der Wegfall der EEG-Umlage vorgezogen. Des Weiteren wurde von der Bundesregierung verschiedene Energiepreisbremsen und auch die „Dezemberhilfe" mit der einhergegangenen Übernahme der Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 beim Betrieb einer Gas- oder Fernwärmeheizung, aufgelegt.

Selbstverständlich ist mit den diversen neuen gesetzlichen Regelungen ein dringender Bedarf an Informationen verbunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist bemüht, für seinen Zuständigkeitsbereich so zügig wie möglich Erläuterungen zu den Regelungen sowie zur praktischen Umsetzung zur Verfügung zu stellen. Wir werden weiterhin die mit den hohen Verbraucherpreisen sowie Energiekosten verbundenen Herausforderungen beobachten und durch aktuelle Informationen begleiten.

Allgemein kann ich Ihnen noch mitteilen, dass das Übergangsgeld eine unterhaltssichernde Leistung ist, die den aufgrund der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe einhergehenden Einkommensverlust (bis zu einer gewissen Höhe) ausgleichen soll. Das Übergangsgeld wird deshalb grundsätzlich anhand des zuletzt bezogenen, beitragspflichtigen Arbeitsentgelts berechnet. Dabei soll das Übergangsgeld keinen vollständigen Ausgleich des Verdienstausfalls bewirken, sondern nur einen Teilausgleich des in Wegfall geratenen Arbeitsentgelts schaffen. Eine gewisse wirtschaftliche Einbuße wird den Betroffenen insoweit zugemutet. Eine Anrechnung von Einkommen findet dabei unter Anwendung von § 72 SGB IX statt.

Ein direkter Inflationsausgleich ist bei der Berechnung des Übergangsgeldes derzeit nicht vorgesehen. Allerdings wird gemäß § 70 Abs. 1 SGB IX u.a. die dem Übergangsgeld zugrundeliegende Berechnungsgrundlage jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Der Anpassungsfaktor gem. § 70 SGB IX zum 1. Juli 2023 beträgt: 1,0459.

Aufgrund wiederholt vorgebrachter Forderungen von unberücksichtigt gebliebenen Personengruppen hat die Bundesregierung geprüft, welche Personengruppen noch keine Energiepreispauschale oder sonstige Einmalzahlungen erhalten haben und inwieweit ein Nachteil für diese Personengruppen ausgeglichen werden kann.

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die meisten Bürgerinnen und Bürger bereits von mindestens einer Entlastungsmaßnahme profitiert haben. In den Einzelfällen, die bisher weder eine Energiepreispauschale noch eine sonstige Einmalzahlung erhalten haben, besteht die Schwierigkeit, diese valide zu identifizieren. Keiner Stelle liegen übergreifende Informationen vor, wer welche Leistungen bisher bezogen hat. Daher ist es nicht möglich, diesen Betroffenen gleichermaßen unbürokratisch und automatisch eine Einmalzahlung zu leisten, wie es bei den bereits ausgezahlten Leistungen möglich war. Es müsste vielmehr auf einer neuen gesetzlichen Grundlage ein verwaltungsaufwändiges Antragsverfahren eingerichtet und mit langen Bearbeitungszeiten für die Anspruchsprüfung gerechnet werden.

Zudem wurde festgestellt, dass mit den drei Entlastungspaketen und dem wirtschaftlichen Abwehrschirm in den letzten Monaten bereits auf breiter Ebene und sozial ausgewogen entlastet wurde. Nach den Energiepreispauschalen und den Einmalzahlungen wurde durch die Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom mittlerweile eine zielgerichtete Entlastung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Betroffenheit erreicht. Auf diese Weise werden die tatsächlichen Energiekosten aller Verbraucherinnen und Verbraucher gesenkt.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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