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Hubertus Heil
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Frage von Alexander V. •

Frage an Hubertus Heil von Alexander V. bezüglich Recht

Novelle GwG 2020

Guten Tag Herr Heil,

bei der oa. Novelle wurde das Verbot von Bargeldzahlungen bei Immobilienkäufen in letzter Minute ausgenommen. Die Begründungsversuche des Bundesfinanzministers sind unhaltbar. Ich bitte um Nachricht, ob dieser wichtige Fehler behoben werden soll und wer auf diese Ausnahme eingewirkt hat.

Mit freundlichen Grüßen Valentin

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr V.,

vielen Dank für Ihre Frage zur Novelle des Geldwäschegesetzes (GwG) 2020.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht haben wir zum 1. Januar 2020 das Geldwäschegesetz geändert und damit den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verschärft.

Mit dem Gesetz wurden insbesondere auch die Geldwäschepflichten von Notaren, Rechtsanwälten und Steuerberatern bei Immobilientransaktionen deutlich ausgeweitet, damit die Verschwiegenheitspflichten dieser Berufsgruppen nicht der Aufdeckung von Geldwäschehandlungen im Wege stehen. Beispielsweise müssen Notare künftig in mehr Fällen als bisher die Behörden informieren, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche bei Immobilientransaktionen vorliegt. Denn der Immobiliensektor ist besonders anfällig für Geldwäsche.

Im parlamentarischen Verfahren haben wir gerade mit Blick auf das hohe Risiko im Immobiliensektor noch weitergehende Verbesserungen erreicht: Künftig müssen ausländische Gesellschaften sich im Transparenzregister eintragen lassen, wenn sie eine Immobilie im Inland erwerben möchten. Außerdem müssen die Eigentumsverhältnisse und die Kontrollstruktur des Vertragspartners bei geplanten Immobilientransaktionen geprüft und dokumentiert werden. Wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird, muss der Notar die Beurkundung des Geschäfts ablehnen.

Die Regelungen führen dazu, dass in Fällen von Bargeldzahlungen bei Immobilienkäufen erhöhte Sorgfaltspflichten gelten und Überwachungsmechanismen automatisch greifen, so dass die zuständigen Behörden bei Geldwäscheverdacht unmittelbar tätig werden können. Vor dem Hintergrund war ein Verbot von Bargeldzahlungen bei Immobilienkäufen nicht erforderlich und dementsprechend im Gesetzentwurf auch nicht vorgesehen.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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