Hubert Hüppe
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CDU
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Frage von Dr. Matthias M. •

Frage an Hubert Hüppe von Dr. Matthias M. bezüglich Wirtschaft

Welchen Standpunkt vertreten Sie zur Patentierbarkeit von Software, zum Umbau des Urheberrechts und der Einschränkung der Nutzung von erworbenen Medien?

Hubert Hüppe
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Dr. Michel,

vielen Dank für Ihre Frage, die bei aller Kürze ein sehr umfassendes Gebiet betrifft.

Mit Interesse und Sympathie verfolge ich als Laie die Entwicklung der Open Source-Szene. Wir arbeiten selbst mit Open Source-Produkten. Mein Abgeordnetenbüro verwendet Mozilla, und derzeit werden die Server des Bundestages auf Linux umgestellt. Die weitreichende Softwarepatentierung hätte für Open Source-Entwickler unkalkulierbare Haftungsrisiken gebracht - selbst bei unbeabsichtigter Patentverletzung. Dies hätte praktisch das Ende für Open Source bedeutet. Andererseits brauchen computerimplementierte Erfindungen, die einen technischen Beitrag leisten, einen gewissen Schutz.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat deshalb in ihrem am 21.Oktober 2004 eingebrachten Antrag "Patentierbarkeit von Software begrenzen" (Drucksache 15/3941) die Forderung formuliert, dass in der EU-Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen der "technische Beitrag" konkreter zu fassen ist: "Schon durch die Definition muss sichergestellt werden, dass reine Software, Geschäftsmethoden, Algorithmen und reine Datenverarbeitung nicht patentiert werden können. Ein technischer Beitrag kann nur dann vorliegen, wenn er auch eine naturwissenschaftliche Außenwirkung beinhaltet". Eine Patentierung von Computerprogrammen als solchen darf nicht ermöglicht werden.

Insofern begrüße ich die Haltung des Europäischen Parlaments.

Die Bundesjustizministerin hätte mit der Novelle zum so genannten „Zweiten Korb“ des Urheberrechts die Möglichkeit gehabt, das Urheberrecht an die Anforderungen des digitalen Zeitalters anzupassen. Diese Chance hat sie weitgehend vertan.

Bei der Diskussion um die Erlaubnis der digitalen Privatkopie ohne Einschränkungen wird häufig übersehen, dass es einen großen Unterschied zur analogen Kopie gibt. Die Digitalkopie erfährt gegenüber der Originalvorlage keinen Qualitätsverlust, und die Verbreitung dieser Kopien funktioniert nicht mehr umständlich und kostenträchtig von Hand zu Hand oder auf dem Postweg, sondern einfach per Mausklick. Darauf muss das Urheberrecht eine Antwort finden. Es geht keinesfalls darum, die Kopie der Musik-CD für den eigenen Gebrauch zu verbieten. Zurzeit werden aber digitale Kopien häufig anderweitig genutzt. Nach Branchenangabe gab es 2003 gut 600 Millionen illegale Musikdownloads. Es handelt sich dabei also keineswegs um ein Einzelproblem. Nach den Vorstellungen der Bundesjustizministerin soll den Nutzern illegaler Tauschbörsen das Handwerk gelegt werden. Wenn es sich um ein offensichtlich rechtswidriges Angebot handelt, soll eine digitale Privatkopie nicht erlaubt sein. Diese Bestimmung stellt zwar einen kleinen Fortschritt zur heutigen Rechtslage dar, lässt jedoch ihrerseits zu großen Auslegungsspielraum, so dass der Erfolg in der Praxis fraglich bleibt. Der Schaden, den Raubkopien anrichten, ist immens. Gegenüber dem Jahr 2002 musste die Musikindustrie Umsatzeinbußen in Höhe von knapp 20 Prozent hinnehmen. Das bedeutet auch: Abbau von Arbeitsplätzen in der Branche und Verringerung der Investitionstätigkeit. Neue Künstler haben es immer schwerer, Fuß zu fassen, da sich Unternehmen eine derartige Risikoinvestition kaum noch leisten können. Ein schwaches Urheberrecht schädigt auch den Künstler und letztendlich sogar den Verbraucher, der immer weniger Musik angeboten bekommt.

Ein Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegen den Internetprovider soll die Rechte des Urhebers durchsetzungsstark gestalten. Zurzeit hat der Rechteinhaber, der beispielsweise seinen Musiktitel auf einer illegalen Tauschbörse entdeckt, keine Möglichkeit, gegen den Rechteverletzer direkt vorzugehen, da dieser für ihn anonym ist. Lediglich über den Internetprovider könnte er seine Identität offen legen. An die Daten gelangt er bislang zwar auch, jedoch nur über eine Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden. Von diesem Verfahren haben die Rechteinhaber in der Vergangenheit auch teilweise Gebrauch gemacht. Nach dem bisherigen Verfahren findet demnach eine m.E. nicht unbedingt notwendige strafrechtliche Verfolgung der Betroffenen statt. Diese würde durch einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch überflüssig werden. Der Rechteinhaber könnte somit auf direktem Wege Unterlassung oder Schadensersatz geltend machen.

Urheberrechtliche Pauschalabgaben wird es auch künftig noch geben müssen. Sie haben gegenüber individueller Vergütung jedoch den Nachteil, dass sie zwangsläufig zu Ungerechtigkeiten führen. Die Bundesregierung verkennt die Zeichen der digitalen Zeit, wenn sie als Kernstück ihrer Reform die Abgabe auf weitere Geräte und Speichermedien ausweiten will. Eine intelligente Alternative bietet das Digitale-Rechte-Management (DRM). Dieser technische Fortschritt findet bei der Bundesregierung jedoch nicht hinreichend Berücksichtigung. Durch das DRM wird sichergestellt, dass der Urheber entsprechend der Nutzung seines Werkes durch einen Dritten eine angemessene Vergütung erhält. Damit würde mehr Gerechtigkeit in das Vergütungssystem einziehen, und auch die Verbraucher würden von weniger Pauschalgebühren profitieren.

Mit freundlichen Grüßen

Hubert Hüppe MdB

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