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Hendrik Hering
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Frage von Heribert G. •

Frage an Hendrik Hering von Heribert G. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Hering,

Ihre Antwort auf meine Frage zum Nichtraucherschutz habe ich vorhergesehen. Dennoch möchte ich versuchen, aufzuzeigen, wie Sie und andere mit diesem Thema umgehen:
Die VG hat bisher noch kein einziges stichhaltiges Argument für ihre Haltung in Sachen Nichtraucherschutz genannt. All das, was bisher genannt wurde - von Opportunitätsprinzip über Sitzplätze in Haupt- und Nebenräumen, Umsatzgewichtung, Aufenthalt der Mehrheit der Gäste usw.- all das steht nicht im Gesetz. Vielmehr steht im NRSG § 7 Abs.1 : Schank- und Speiseräume sind rauchfrei. Und nur darum geht es. Die Ausnahmemöglichkeit in abgeschlossenen Nebenräumen ist klar und eindeutig in § 7 Abs 3 geregelt. Dort ist genau die mögliche Ausnahme beschrieben und dort ist die Möglichkeit, einen Schankraum als Nebenraum zu deklarieren nicht vorgesehen und wird ohnehin zweifelsfrei durch § 7 Abs. 1 ausgeschlossen. Ich habe keine Rechtswissenschaften studiert und kann trotzdem den Sinn des Gesetzes verstehen. Aber ich denke, dass Sie als studierter Rechtsgelehrter mir das Ganze - insbesondere die von der VG praktizierte und vom Ministerium genehmigte Ausnahme - erklären können. Darauf bin ich und sind viele Nichtraucher gespannt.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Groß,

ich danke für Ihre Nachfrage und verweise auf meine Ihnen bereits gegebene Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hendrik Hering

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