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Hans-Peter Friedrich
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Frage von Helmut E. •

Frage an Hans-Peter Friedrich von Helmut E. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Innenminister Dr. Friedrich!

BILD-Online hat auf seiner Stuttgart-Seite einen Bericht eingestellt, von einer krminellen Rumänin, die trotz Platzverweisen durch die Polizei, immer wieder mit einem Kleinkind in der Stuttgarter Innenstadt zu betteln versucht:

http://www.bild.de/regional/stuttgart/betteln/hier-narrt-eine-bettel-mutter-die-polizei-31215502.bild.html

Was könnte hier noch mehr getan werden, um dieser Kindesmisshandlung Einhalt zu gebieten?
Mit bestem Dank für Ihre Antwort und freundlichen Grüssen
Helmut Epple

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Epple,

ich verstehe Ihre Sorge um das Kind und danke Ihnen, dass Sie nicht wegschauen, sondern tätig werden, um ihm zu helfen. Es gibt bereits verschiedene, m.E. auch ausreichende, gesetzliche Instrumente, um in diesen Fällen tätig zu werden. Für diese sind aber aus guten Gründen, insbesondere wegen der größeren Nähe zu dem Geschehen, alleine die Bundesländer zuständig. Der Bund hat hier keine Befugnisse. Konkret ergeben sich für die Länder folgende Ansatzpunkte für ein Tätig werden:

Betteln ist in Deutschland grundsätzlich nicht verboten. Allerdings kann aggressives Betteln nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz (§ 118 OWiG) als Belästigung der Allgemeinheit geahndet werden.

Die Polizeigesetze der Bundesländer sehen im Rahmen der Gefahrenabwehr oder der Beseitigung einer Störung (z.B. Abwehr aggressiven Bettelns) die Erteilung von Platzverweisen (z.B. in Baden-Württemberg § 27a Absatz 1 PolG) vor, welche auch durch die zuständigen Landespolizeibehörden ausgesprochen werden (können).

Durch das Strafgesetzbuch (StGB) ist zwar geregelt, wann eine Kindesmisshandlung (§ 225 StGB) oder die Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 171 StGB) vorliegt. Die Feststellung, ob eine Kindesmisshandlung vorliegt und welche Maßnahmen einzuleiten sind, müssen die Strafverfolgungsbehörden in den Ländern treffen. Dabei arbeiten sie Hand in Hand mit den Jugendämtern. Diese haben im Falle von Kindeswohlgefährdungen verschiedene, gesetzlich gestufte Interventionsmöglichkeiten.

Zusammengefasst sehe ich daher keinen dringenden gesetzlichen Handlungsbedarf, vielmehr muss es darum gehen, die bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Hans-Peter Friedrich MdB
Bundesminister des Innern

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