
Der Umgang mit den Fällen, in denen wie bei Ihnen bereits eine Einbürgerungszusicherung vorliegt, ist nicht im Gesetz geregelt.
©Max Neudert
Der Umgang mit den Fällen, in denen wie bei Ihnen bereits eine Einbürgerungszusicherung vorliegt, ist nicht im Gesetz geregelt.
Wir erkennen deutlich, dass die AfD eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt. Dies wird an einer Vielzahl von Äußerungen, auch von höchsten Vertreter:innen der Partei, deutlich.
Wie bereits geschrieben, ehemalige deutsche Staatsangehörige können, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, wiedereingebürgert werden und mit der neuen Regelung dann zwei (oder mehrere) Staatsangehörigkeiten besitzen.
Die Stellungnahme des Bundesrates liegt wie immer vor und ist Teil der Beratungen. Da wir derzeit mitten in den Beratungen sind, kann ich Ihnen aber noch keine weiteren Auskünfte geben, da bitte ich um Verständnis.
Wie Sie richtigerweise schildern, ist es bei Inhaber:innen eines Aufenthaltstitels nach § 16b so, dass Sie erst in einen anderen Titel wechseln müssen, bevor Sie eingebürgert werden können - beispielsweise in die Niederlassungserlaubnis oder einen Titel der Erwerbsmigration.
Als Studentin ist es so, dass Sie zwei besondere Voraussetzungen beachten müssen.