Gibt es eine Übergangsregelung für die geplante Abschaffung des StAG § 10 Abs. 3?
Warum ist keine Übergangsregelung im Gesetzentwurf für die geplante Abschaffung der "Turbo-Einbürgerung" erwähnt?
Können Sie in den entsprechenden Lesungen im Bundestag dieses Problem hervorheben?
Was passiert mit den schon eingereichten Anträgen?
Weitere Fragen an Hakan Demir

Die doppelte, bzw. Mehrfachstaatsangehörigkeit bleibt bestehen. Das ist ja auch so im Koalitionsvertrag festgehalten worden. Die einzige Änderung wird kommen, dass die beschleunigte Einbürgerung nach drei Jahren wegfallen wird, es bleibt bei der Einbürgerung nach fünf Jahren.

Die doppelte, bzw. Mehrfachstaatsangehörigkeit bleibt bestehen. Das ist ja auch so im Koalitionsvertrag festgehalten worden. Die einzige Änderung wird kommen, dass die beschleunigte Einbürgerung nach drei Jahren wegfallen wird, es bleibt bei der Einbürgerung nach fünf Jahren.

Die Identität weisen Sie bspw. mit Ihrer vorhandenen Geburtsurkunde nach und identifizieren sich mit einem biometrischen Pass oder einem anderen Identitätsdokument mit Foto. Eine Apostille ist nicht notwendig.

Wenn Sie eine Krankheit haben, dann sollte dies Ihr betreuender Arzt bzw. Ärztin attestieren können