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Frage von Maria M. •

Frage an Gustav Herzog von Maria M. bezüglich Senioren

Hallo Herr Herzog
Vielleicht können Siemir erklären wieso ein ehemaliger DDR ler für 10 Monate Knast in der DDR bei uns schon mit 40 Jahren eine "Ehrenrente " von 250 € erhält. Ich erhalte für 400Monate im Kindergarten als Erzieherin gerade mall 1200 €. Da kann doch das Verhältnis nicht mehr stimmen.
Vielleicht können sie mir das verständlich machen.
MfG
Maria May

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau May,

zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass es unsachlich ist, den Rentenanspruch aus Erwerbstätigkeit mit einer Opferrente zu vergleichen. Auch der Sprachgebrauch „Knast“ und „Ehrenrente“ wird den schlimmen Schicksalen nicht gerecht. Einzig das Wort „Rente“ ist gleich, ansonsten handelt es sich um absolut grundverschiedene Leistungen.

Mit der Wiedervereinigung steht die Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsnachfolge der DDR und hat somit die klare Pflicht, das Unrecht, das in der DDR begangen wurde historisch aufzuarbeiten und den Opfern des Regimes einen Ausgleich für Erlittenes zu leisten. So, wie wir z. B. auch eine klare Entschädigungspflicht gegenüber den Zwangsarbeitern des so genannten 3. Reiches haben.

Sollten Sie einmal die Gelegenheit haben, in Berlin oder Bautzen ein Stasi- Gefängnis zu besuchen, so würden Sie hautnah erleben, was es bedeutet hat, als politischer Gefangener dort inhaftiert zu sein. Meiner Meinung nach würden Sie danach von Vergleichen zwischen einer Erwerbstätigkeit als Erzieherin und einem einjährigen Gefängnisaufenthalt absehen. Viele der damals Inhaftierten leiden bis heute unter Traumata!

Zu den Fakten rund um die Opferrente für die politischen Gefangenen der DDR möchte ich erwähnen, dass die Summe von 250 Euro monatlich ab einer Inhaftierungsdauer von mindestens 6 Monaten gezahlt wird, sich jedoch nicht erhöht, wenn z. B. jemand 5 Jahre inhaftiert war. Zudem müssen die Antragsteller juristisch rehabilitiert worden sein nach der Wende und den Nachweis erbringen, dass sie bedürftig sind. Wer als Erwerbstätiger oder Arbeitssuchender netto mehr als 1035 Euro als Alleinstehender, bzw. 1380 Euro als Verheirateter bezieht, hat keinen Anspruch vor Eintritt ins gesetzliche Rentenalter.

Mit freundlichen Grüßen
Gustav Herzog