(...) Diese Zustimmung hat nach den nationalen Verfassungsvorschriften zu erfolgen. Für die Bundesrepublik Deutschland bedeutet dies, dass sich an der parlamentarischen Beschlussfassung, wie sie auch bislang für Änderungen der vertraglichen Grundlagen der EU notwendig war, durch das vereinfachte Verfahren nichts ändert. Die notwendige Mehrheit, mit der der Bundestag beschließt und die Einbeziehung des Bundesrates hängen dabei jeweils von der zu regelnden Materie ab. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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