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Günter Baaske
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Frage von Katrin J. •

Frage an Günter Baaske von Katrin J.

Sehr geehrter Herr Baaske,

wie werden Sie die vergessenen Schüler der Ära Münch, welche mit 5 eingeschult, minderjährig ein Abitur ablegen u persönlich unreif ein Studium beginnen müssten, rehabilitieren? Wie wollen Sie Abiturabschlüsse von 17 u 19 jährigen vergleichen? Abschlüsse von G 8 u G 9 vergleichen bzw wann endlich das Wahlrecht zwischenG8 G9 einführen?

Mit freundlichen Grüßen K.J.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau J.,

der von Ihnen verwendete Begriff des "Rehabilitierens" beinhaltet für mich, dass ein verübtes Unrecht und die daraus entstandenen negativen Folgen wiedergutgemacht werden müssten. Das Einschulungsalter wird auf einer gesetzlichen Grundlage - dem Brandenburgischen Schulgesetz - geregelt, wobei das Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen unterliegt. Insofern sehe ich keinen Zusammenhang mit dem von Ihnen benutzten Begriff.

Das Einschulungsalter ist im Brandenburgischen Schulgesetz so geregelt, dass die Schulpflicht für alle Kinder beginnt, die bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden. Für die Kinder, die bis spätestens zum 31 . Dezember eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Schulpflicht ebenfalls schon im Herbst des Jahres beginnen - jedoch nur auf Antrag der Eltern in begründeten Ausnahmefällen. Die Einschulung mit fünf Jahren im Sinne Ihrer Anfrage als Regelfall findet also nicht statt.

Dass sich besonders begabte und leistungsfähige Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Eltern im Laufe des schulischen Werdeganges für den Besuch eines Gymnasiums, das nach 12 Schulbesuchsjahren zum Abitur führt, entscheiden, geschieht ebenfalls freiwillig. Dieser Weg zum Abitur ist aus meiner Sicht pädagogisch für diese Schülerinnen und Schüler auch durchaus sinnvoll. Es gehört auch zu den Aufgaben der Schule, je nach Begabung und Leistungsfähigkeit zu fordern und zu fördern.

Für alle, die das Abitur nach 13 Schulbesuchsjahren erwerben möchten, besteht ein flächendeckendes Netz aus Schulstandorten, wo dies möglich ist. Dies sind Gesamtschulen und berufliche Gymnasien, die die allgemeine Hochschulreife auf der Grundlage derselben Rahmenlehrpläne und derselben Anforderungen in der Abiturprüfung vergeben. Die von Ihnen geforderte Wahlmöglichkeit hat im Land Brandenburg seit der Einführung des Abiturs nach 12 Schuljahren bestanden und sich bewährt, so dass keine Änderung beabsichtigt ist.

Bei weiteren nachfragen können Sie sich gern per E-Mail an folgende Adresse wenden:
poststelle@mbjs.brandenburg.de

Mit freundlichen Grüßen
Günter Baaske

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