Dr. Günter Krings MdB, 2021
Günter Krings
CDU
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Frage von Walter M. •

Frage an Günter Krings von Walter M. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Krings,

vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage vom 13. 04.

Trotzdem möchte ich hier noch einmal nachhaken. Auch wenn Sie sagen, dass Ihnen die Förderung der Pornoindustrie nicht am Herzen liegt: Fakt ist ja, dass Sie sich intensiv für eine Gesetzesregelung eingesetzt haben, von der in erster Linie die Pornoindustrie profitiert. Mir fällt schwer zu glauben, dass dies nicht gewollt ist.

Wieso haben Sie sich nicht für eine Gesetzesregelung eingesetzt, bei der der Datenschutz der Bürger Vorrang vor dem Geschäftsinteresse der Pornoindustrie erhält? Sie sagen, „nicht alles was ich verurteile, gehört deswegen gleich rechtlos gestellt.“

Auch als eher konservativer Mensch stimme ich zu, dass Pornographie (ebenso wie Prostitution) ein zu akzeptierendes Übel in einer modernen Gesellschaft ist. Verbote helfen sicher wenig. Zwischen Verbot bzw. „Rechtlosstellen“ und der Förderung eines fragwürdigen Geschäftsmodells liegen allerdings Welten.

Mehr als 40 Jahre lang war z.B. Prostitution in Deutschland zwar nicht verboten, aber sittenwidrig. Die Folge war, dass Prostituierte zwar legal ihrer Tätigkeit nachgehen konnten, der Lohn jedoch nicht einklagbar war. Dies wurde erst 2002 durch Rot-Grün gesetzlich geändert – gegen den Widerstand der CDU! Ich muss sagen, dass mir das akzeptabel erscheint, weil hier letztlich das schwächste Glied in der Kette (also nicht Zuhälter o.ä., sondern die betreffende Frau) rechtlos gestellt war.

Wieso haben Sie sich nicht beim „Abmahngesetz“ für eine entsprechende Einschränkung eingesetzt, die „sittenwidrige“ (pornographische, rechtsradikale, oder die Menschenwürde) verletzende Inhalte vom Auskunftsanspruch bei den Providern ausnimmt? Damit wäre das Urheberrecht an sich nicht berührt – der Staat würde lediglich ein geringeres Interesse bei der Rechtsverfolgung zeigen. Hätten Sie nicht neben den „nicht gewerbsmäßigen“ Urheberrechtsverstößen auch sittenwidrige Inhalte bei der gedeckelten Abmahngebühr (100Euro) einschließen können?

Dr. Günter Krings MdB, 2021
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