Sehr geehrter Herr Voht, wie stehen Sie zum kirchlichen Arbeitsrecht?
Vielen Dank für die Frage! Die Ausnahmeklauseln für Kirchen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 9 Abs. 1 AGG; „Antidiskriminierungsgesetz“) sollten reformiert werden. Auch Beschäftigte in Kirchen, Diakonie und Caritas sollten streiken dürfen. Dazu sollten die Ausnahmeklauseln für Kirchen im Betriebsverfassungsgesetz aufgehoben werden.


