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Gerhard Eck
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Frage von Norbert K. •

Frage an Gerhard Eck von Norbert K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Eck,

mittlerweile gibt es in elf Bundesländern so genannte Informationsfreiheitsgesetze, die insbesondere die Kommunen zu Auskünften aus dem Bereich des eigenen Wirkungskreises verpflichten. Zuletzt hat die Stadt Schweinfurt eine entsprechende Satzung - wie zuvor zahlreiche bayerische Gemeinden für deren Zuständigkeitsbereich auch - erlassen.
Eine bayernweit einheitliche Regelung wäre allerdings wünschenswert.
Meine Frage: ist in absehbarer Zeit (eventuell noch in dieser Legislaturperiode) mit der Verabschiedung eines Gesetzes zu rechnen? Falls nein: warum wurde noch keine Gesetzesinitative ergriffen?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Kühn,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Erlass eines Bayerischen Informationsfreiheitsgesetzes war bereits in der laufenden und in den beiden vorangegangenen Legislaturperioden Gegenstand verschiedener Gesetzesinitiativen (LT-Drs. 14/6034; LT-Drs. 14/6180; LT-Drs. 15/4586; LT-Drs. 15/4587; LT-Drs. 16/589; LT-Drs. 16/660). Sie wurden vom Landtag abgelehnt (Beschlüsse v. 10.10.2001, LT-Drs. 14/7566, 14/7567; Beschlüsse v. 18.10.2006, LT-Drs. 15/6510, Drs. 15/6511; Beschlüsse vom 15.07.2009, LT-Drs. 16/1933, Drs. 16/1934). Zuletzt lehnte der Bayerische Landtag mit Beschluss vom 14. Juli 2010 (LT-Drs. 16/5546) einen Gesetzentwurf zur Regelung des Zugangs zu Informationen im Freistaat Bayern (Bayerisches Informationsfreiheitsgesetz, LT-Drs. 16/3679) ab.

Die Bayerische Staatsregierung hat sich bisher ebenfalls gegen die Schaffung eines Bayerischen Informationsfreiheitsgesetzes ausgesprochen. Das geltende Recht gewährt Bürgern bereits weitgehende Akteneinsichtsrechte. Zugleich schützt es den Bürger aber durch das Prinzip der beschränkten Aktenöffentlichkeit vor unberechtigter Ausforschung durch Dritte. Ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zugang zu Informationen müsste im Hinblick auf den erforderlichen Schutz öffentlicher und privater Belange durch umfangreiche Ausnahmetatbestände eingeschränkt werden. Die Regelung brächte daher gegenüber der geltenden Rechtslage keine wesentliche Veränderung für den Bürger. Der Erlass eines Bayerischen Informationsfreiheitsgesetzes wäre jedoch mit einem hohen Regelungsaufwand und schwierigen Auslegungsfragen verbunden. Infolgedessen wäre mit einem nicht unerheblichen Vollzugsaufwand zu rechnen. Eine solche Regelung könnte auch die öffentlichen Haushalte belasten, falls die entstehenden Kosten nicht durch die zu erhebenden Gebühren gedeckt werden können, und stünde jedenfalls im Widerspruch zu den Deregulierungs- und Entbürokratisierungsbemühungen des Freistaats Bayern.

Die Kommunen entscheiden selbst über den Erlass einer kommunalen Informationsfreiheitssatzung für Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises im Rahmen ihrer Satzungshoheit, die Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist. Eine Notwendigkeit für staatlich normierte Vorgaben, die über die bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, ist nicht ersichtlich.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Eck, MdL