Warum haben Sie dagegen gestimmt, dass Vergewaltigung als Fehlen von Einwilligung definiert werden soll?
Laut § 177 Absatz 1 des StGB gilt als "Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung", "gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person" vorzunehmen. Stimmt eine Person also einer sexuellen Handlung nicht zu, kann man somit meiner Meinung nach auch nicht erkennen, ob diese Person den Willen dazu hat. Wenn man es nicht schafft, von einer Person ein "Ja" zu bekommen, bevor man sexuelle Handlungen ausführt, finde ich nicht, dass man davon ausgehen kann, dass diese Handlung erwünscht ist.
Sehr geehrter Herr del F.,
ich habe für einen alternativen Entschließungsantrag zu dem Bericht A10-0047/2026 gestimmt. Der alternative Antrag weist darauf hin, dass es in allen EU-Mitgliedstaaten bereits nationale Rechtsvorschriften gibt, in denen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gemäß ihren nationalen Gegebenheiten definiert und unter Strafe gestellt werden. Weiter lehnt er daher jeden Rahmen ab, der auf eine Harmonisierung dieser Definition auf EU-Ebene abzielt. Genau dies forderte jedoch der eingebrachte Bericht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Pürner, MdEP

