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Friedrich Pürner
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Frage von Leonard d. •

Warum haben Sie dagegen gestimmt, dass Vergewaltigung als Fehlen von Einwilligung definiert werden soll?

Laut § 177 Absatz 1 des StGB gilt als "Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung", "gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person" vorzunehmen. Stimmt eine Person also einer sexuellen Handlung nicht zu, kann man somit meiner Meinung nach auch nicht erkennen, ob diese Person den Willen dazu hat. Wenn man es nicht schafft, von einer Person ein "Ja" zu bekommen, bevor man sexuelle Handlungen ausführt, finde ich nicht, dass man davon ausgehen kann, dass diese Handlung erwünscht ist.

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