Wie rechtfertigen Sie die dauerhafte Besteuerung von Kryptowährungen gegenüber weiterhin steuerfreiem Anlagegold? Wie ist das mit Art. 3 GG vereinbar und werden Verluste voll verrechenbar sein?
Nach geltendem Recht werden Kryptowährungen im Privatvermögen wie Anlagegold nach § 23 EStG behandelt. Gewinne sind nach einer Haltedauer von über einem Jahr grundsätzlich steuerfrei. Nun soll ausschließlich für Kryptowährungen die Haltefrist entfallen und jede Wertsteigerung dauerhaft besteuert werden, während Anlagegold weiterhin nach einem Jahr steuerfrei bleiben soll.
Hinsichtlich des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) bestehen bei diesem Vorhaben verfassungsrechtliche Bedenken. Beide Vermögenswerte erzielen keine laufenden Erträge (wie Zinsen oder Dividenden) und wurden bislang steuerlich vergleichbar behandelt. Welche objektive, sachliche Rechtfertigung gibt es für diese Ungleichbehandlung?
Zudem stellt sich die Frage der Symmetrie: Falls Kryptowährungen künftig als Kapitalvermögen besteuert werden, werden Verluste dann auch vollumfänglich mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechenbar sein? Andernfalls entstünde eine massive steuerliche Benachteiligung der Anleger.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Nachricht zum Thema Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowerten.
Kryptowerte und andere digitale Vermögenswerte gewinnen zunehmend an Bedeutung für Wirtschaft, Finanzmärkte und private Vermögensbildung. Ziel der SPD ist es, Innovationen zu ermöglichen und gleichzeitig für Steuergerechtigkeit und Transparenz im Umgang mit Kryptowerten zu sorgen. Für die SPD ist es ein wichtiger Schritt für mehr Steuergerechtigkeit, die Besteuerung von Kryptowerten und die Besteuerung von Zinsen und Dividenden einer steuerlichen Gleichbehandlung zuzuführen.
Derzeit unterliegen Einkünfte aus Kryptowerten nicht der Kapitalertragsteuer, sondern werden als „sonstige Einkünfte“ behandelt. Das heißt: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers bzw. der Anlegerin versteuert. Veräußerungsgewinne sind dabei nur innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerpflichtig. Allerdings können auch Verluste nur innerhalb dieser Frist verrechnet werden.
Wir möchten, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten künftig wie andere Kapitaleinkünfte behandelt werden und der Kapitalertragsteuer unterliegen. Die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% wird in Form einer Abgeltungsteuer direkt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Diese Änderung hätte für Anlegerinnen und Anleger Vor- und Nachteile. Einkünfte werden nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz, sondern mit dem zumeist niedrigeren Abgeltungssteuersatz besteuert. Veräußerungsgewinne sind unabhängig von Fristen steuerpflichtig – jedoch können auch Verluste unabhängig von der Spekulationsfrist verrechnet werden. Dies bedeutet, dass eine umfassende Verlustverrechnung möglich ist, was gerade für risikoreiche Investitionen ein entscheidender Vorteil sein kann. Wenn wir an dieser Stelle die Steuerbefreiung nach einer einjährigen Haltefrist beibehalten, käme es dazu, dass Kryptowerte im Vergleich zu anderen Kapitaleinkünften steuerlich bevorzugt werden. Da Kryptowerte volatiler sind, sollte es keine steuerlichen Anreize geben, diese gegenüber anderen Kapitaleinkünften besserstellen. Wir wollen keine Steuerbefreiungen für besonders risikoreiche Anlegerinnen und Anleger.
Für uns ist es ein wichtiger Schritt, eine zeitgemäße und zukunftsfeste Besteuerung von Krypowerten zu erreichen, die wir zeitnah angehen wollen.

