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Frage von Andreas V. •

Frage an Florian Weber von Andreas V. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Weber, wie stehen Sie zu dem Problem, dass es sich viele "Normalverdiener" nicht mehr leisten können ihre Rechte zu behalten / einzufordern. Die Justiz und die Anwälte kosten inzwischen so viel, dass sich viele die langwierigen Prozesse und die extrem hohen Anwaltshonorare nicht mehr leisten können. Somit haben viele gar nicht mehr die Möglichkeit ihre Rechte zu verteidigen.

Vielen Dank.

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BAYERNPARTEI

Sehr geehrter Herr V.,

tatsächlich fordern wir eine Ausweitung der Prozesskostenhilfe. Prozesse zu führen, kostet Geld - auf Kläger- und Beklagtenseite. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat ggf. Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe wird auf Antrag erteilt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss außerdem hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.
Um die finanzielle Belastbarkeit des Antragstellers festzustellen, ist das sog. einzusetzende Einkommen zu ermitteln. Dies ist das Nettoeinkommen abzüglich bestimmter Beträge, die dem Antragsteller und seiner Familie für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen, der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie ggf. außergewöhnlicher Belastungen. Von dem verbleibenden Betrag des monatlichen Einkommens sind bis zu 48 Monatsraten in der Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens anzusetzen. Der Antragsteller muss außerdem sein Vermögen einsetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten zuzüglich der aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts zu stellen. Zuständig ist das Prozessgericht, das mit dem Vollstreckungsverfahren befasste Gericht bzw. - sofern die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt - das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht. Im Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (insbesondere Einkommen, Vermögen, Unterhaltsverpflichtungen und sonstige Verbindlichkeiten) sowie Belege zu den gemachten Angaben sind beizufügen. Für die Erklärung ist ein Vordruck zu verwenden, der beim Gericht oder im Internet über das Justizportal des Bundes und der Länder abgerufen werden kann. Weiterführend: www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen.
Mit weiss-blauen Grüßen
Florian Weber