Mit dem Wachstumschancengesetz haben wir außerdem die Freigrenze des § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG von 5000 auf 10 000 Euro verdoppelt, so dass nun in weniger Fällen als bisher Freistellungsbescheinigungen für Lizenzzahlungen ausgestellt werden müssen.
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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