Warum verweigert das BMVg Einmalzahlungen nach § 85 SVG weiter mit einer „5-Jahresregelung“, obwohl GMBl 2021 und BMVg-Stellungnahme ausdrücklich eine 2-Jahres-Prognose festlegen?
Im GMBl 2021 Nr. 12–16, Ziff. 43.1.1.1 BeamtVGVwV heißt es: „Eine dauerhafte MdE liegt vor, wenn … sie sich mindestens in den nächsten zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Begutachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr verbessert.“ Diese Regel wurde im Bericht des Wehrbeauftragten (BT-Drs. 19/700) sowie in der Stellungnahme des BMVg bestätigt. Dennoch praktiziert das Referat P III 3 eine fiktive „5-Jahresregelung“ und verweist auf VG Neustadt 2017 (3 K 738/16.NW), das jedoch keine feste Frist enthält. Das GMBl 2021 hat diese Frage verbindlich geklärt und wurde vom BMVg mitgetragen – hätte man dies nicht gewollt, hätte man nicht mitzeichnen dürfen. Zusätzlich werden Verfahren oft „ruhend gestellt“, sodass Soldaten mit PTBS den Unterschied nicht erkennen und Leistungen verzögert oder verhindert werden.
Sehr geehrter Herr N.,
vielen Dank für Ihre Nachricht zum Thema Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Wehrdienstbeschädigung.
Ich nehme Ihr Anliegen ernst und werde beim BMVg nachhaken, wie solche Fälle in der Praxis wirklich gehandhabt werden.
Bitte wenden Sie sich in zwei Wochen unter falko.drossmann@bundestag.de an mein Büro und fragen Sie nach dem aktuellen Sachstand.
Mit freundlichen Grüßen
Falko Droßmann

