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Falko Droßmann
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Frage von Reinhard G. •

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_25.html Welche Bedeutung hat das für den Angriffskrieg gegen den Iran?

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Antwort von SPD

Artikel 25 des Grundgesetzes ist in dieser Frage von erheblicher Bedeutung. Er macht deutlich: Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind in Deutschland nicht bloße außenpolitische Empfehlungen, sondern Bestandteil des Bundesrechts. Sie binden damit auch deutsche Staatsorgane. Dazu gehört insbesondere das völkerrechtliche Gewaltverbot, das in der UN-Charta verankert ist. Militärische Gewalt gegen einen anderen Staat ist grundsätzlich verboten; Ausnahmen bestehen nur bei einem Mandat des UN-Sicherheitsrates oder im Fall individueller bzw. kollektiver Selbstverteidigung nach einem bewaffneten Angriff.
Für den Angriff auf Iran bedeutet das: Auch gegenüber einem Regime, das selbst massiv Menschenrechte verletzt, Israel bedroht, Terrororganisationen unterstützt und durch sein Atom- und Raketenprogramm die Region destabilisiert, bleibt das Völkerrecht verbindlich. Das iranische Regime ist repressiv und gefährlich. Gerade deshalb braucht es klare Regeln - nicht weniger, sondern mehr Rechtsbindung. Ein präventiver oder politisch motivierter Militäreinsatz lässt sich nicht allein mit der Gefährlichkeit eines Regimes rechtfertigen. 
Politisch ist für mich klar: Wer den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu Recht als Bruch des Völkerrechts verurteilt, darf beim Völkerrecht keine doppelten Standards zulassen. Die Glaubwürdigkeit einer regelbasierten internationalen Ordnung hängt davon ab, dass ihre Grundsätze universell gelten.
Deshalb braucht es Deeskalation, Schutz der Zivilbevölkerung, eine Rückkehr zu diplomatischen Kanälen und eine klare völkerrechtliche Prüfung aller deutschen Bezüge zu diesem Konflikt. Deutschlands Aufgabe muss sein, zur Eindämmung des Konflikts beizutragen - nicht zu seiner Ausweitung. 

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