Als Mitglied im Ausschuss für Humanitäre Hilfe und Menschenrechte – Wie begründen Sie ihre Zustimmung zur Abschaffung der anwaltlichen Vertretung für Menschen in Abschiebehaft?
Ich verstehe die Kritik an dieser Entscheidung sehr gut, denn Abschiebungshaft bedeutet einen erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte eines Menschen. Gerade deshalb muss hier ein besonders strenger rechtsstaatlicher Maßstab gelten.
Zunächst ist mir eine Klarstellung wichtig: Abgeschafft wurde nicht das Recht auf anwaltliche Vertretung. Betroffene können sich weiterhin anwaltlich vertreten lassen und gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Aufgehoben wurde die automatische Bestellung eines anwaltlichen Vertreters von Amts wegen, wenn eine Person noch keinen Anwalt oder keine Anwältin hat.
Ich will aber auch nicht so tun, als sei das eine unproblematische Änderung. Für Menschen in Abschiebungshaft ist der Zugang zu Beratung und Rechtsschutz praktisch oft schwierig: wegen Sprachbarrieren, kurzer Fristen, fehlender Kontakte oder der besonderen Belastungssituation in Haft. Deshalb nehme ich die Bedenken von Menschenrechtsorganisationen, Anwaltschaft und Zivilgesellschaft sehr ernst.
Meine Zustimmung erfolgte im Rahmen einer Gesamtabwägung zu einem Gesetzespaket, das migrations- und verfahrenspolitische Regelungen bündelte. Ziel der Änderung war es, Verfahren zu vereinfachen und die Justiz der Länder zu entlasten. Das kann aus Sicht von Bund und Ländern ein legitimes Anliegen sein. Es darf aber niemals dazu führen, dass Menschen faktisch ohne wirksamen Rechtsschutz ihrer Freiheit beraubt werden.
Für mich bleibt deshalb entscheidend: Abschiebungshaft darf nur letztes Mittel sein. Sie muss richterlich angeordnet, streng verhältnismäßig geprüft und jederzeit rechtlich überprüfbar bleiben. Der Staat trägt hier eine besondere Verantwortung, weil es um Freiheitsentziehung gegenüber Menschen geht, die sich häufig in einer besonders vulnerablen Situation befinden.

