(...) Da Homosexualität keine Krankheit ist, kommen schon aus diesem Grund keine Leistungen der Krankenbehandlung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB V in Betracht. Eine Konversionstherapie ist damit keine Leistung, die zu Lasten der GKV in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und abgerechnet werden darf. (...)
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