Frage von Erhard J. •

Der § 146 GVG besagt, dass der Justizminister den Staatsanwalt anweisen kann, Ermittlungsverfahren, welche gegen ihn selbst gerichtet sind, einzustellen. Wie ist Ihre Rechtsauffassung dazu?

Elske Hildebrandt
Antwort von
SPD

Lieber Herr J., 

vielen Dank für die Zusendung Ihrer Frage. Ich musste mir dafür Rat von meinen juristisch bewanderten Kolleginnen holen.

Ganz generell: Die Notwendigkeit des sogenannten externen Weisungsrechts wird vor allem mit dem Prinzip der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung begründet. Demnach gibt es Aufgaben, die aufgrund ihrer politischen Tragweite nicht der Regierungsverantwortung entzogen werden dürfen. Denn: sollten diese Aufgaben von unabhängigen Stellen bearbeitet werden, so ist es für die Regierung unmöglich, die von ihr geforderte Verantwortung zu tragen.

Die Grenze solchen Weisungsrechts folgt aber aus dem Legalitätsprinzip. Dieses Prinzip verpflichtet die Staatsanwaltschaft, alle strafbaren Handlungen zu verfolgen, für welche ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Zudem darf sich der Weisungsberechtigte nicht von rechts- oder sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus haben Staatsanwälte die Möglichkeit, gegen die Befolgung jeder rechtswidrigen Weisung zu remonstrieren bzw. eine indirekte Überprüfung der Weisung im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde anzustoßen. 

Justizminister haben also zwar grundsätzlich Einfluss, ihre Eingriffsmöglichkeiten unterliegen jedoch strengen Grenzen. Sollte es dennoch zu einem Fall kommen, in dem ein Justizminister Einfluss auf ein Ermittlungsverfahren nimmt, welches ihn persönlich betrifft, so wird durch demokratische Kontrollmechanismen diese Form von Amtsmissbrauch unterbunden.

Mit freundlichen Grüßen, Elske Hildebrandt

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