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Elisabeth Winkelmeier-Becker
CDU
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Frage von Dietrich K. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Dietrich K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Abgeordnete Winkelmeyer-Becker,

ich wende mich an Sie zum Thema der "Abgeordnetenbestechung" (AB), deren effektive Eindämmung ich zur Wahrung demokratischer Entscheidungen für elementar halte.

In der Äusserung eines MdB der CDU (siehe AW-Forum) - die wie ich hoffe nicht repräsentativ ist - wurde folgende Meinung vertreten:

1. Deutschland hat alle gem. UN-Konvention gegen Korruption geforderten Maßnahmen bereits gesetzlich geregelt,
2. Das deutsche Strafrecht in geht in seiner Konsequenz noch über die hierin benannten Präventionsmaßnahmen hinaus und
3. der Straftatbestand der AB in Bezug auf "Kauf oder Verkauf der Stimme bei Abstimmungen" nach § 108e des StGB ist klar geregelt.

Demgegenüber stellt "Transparency Deutschland" fest, dass Artikel 108e StGB
a) sich bisher nur auf den "Verkauf der Stimme" VOR "Abstimmungen im Parlament" und NICHT auf "alle Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Mandatspflichten bezieht, die als Gegenleistung für einen ungerechtfertigten Vorteil vorgenommen oder unterlassen werden",
b) keine "Dankeschön-Spenden" NACH einer Abstimmung,
c) keine "immateriellen Versprechen" und "
d) keine Vorteile für einen Dritten" (z.B. einen Verband, Verein, Verwandte oder eine Partei)

bestraft.

Die Tatsache, dass bisher erst EINE Verurteilung wegen Stimmenkauf (Urteil des LG Neuruppin vom 02.04.2007) vorliegt, zeigt m.E. klar, dass sich die bisherigen Strafregelungen in der Praxis nachweislich als bedeutungslos erwiesen haben.

Daher sind sie mehr "Demokratie-KOSMETIK" als dass sie Korruption wirksam entgegenwirken.

Sollte man das Übel "strafrechtlich" nicht klar beim Namen benennen, um der Durchsetzung von Interessen Weniger nach nach UN-Standard wieder wirksam entgegen zu wirken und den demokratischen Auftrag gem Art 20/21 GG -wieder zu erfüllen ?

Über eine baldige Antwort von Ihnen und Ihr Engagement zur - m.E. dringend notwendigen - Nachbesserung des deutschen Strafrechts würde ich mich sehr freuen !

Mit freundlichen Grüßen

Dietrich Käuffel

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Käuffel,

Korruption schädigt die Allgemeinheit und damit letztlich jede Bürgerin und jeden Bürger. Deshalb ist ein Vorgehen gegen Korruption sowohl im nationalen als auch im internationalen Rahmen von großer Bedeutung.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption ist am 14.Dezember 2005 in Kraft getreten. Am 9.Dezember 2003 hat Deutschland dieses Übereinkommen gezeichnet, aber bisher noch nicht ratifiziert.

Eine Ratifizierung der UN-Konvention ist vor folgendem Hintergrund nicht ohne weitere Diskussionen und Reflektionen möglich: Amtsträger und Abgeordnete werden nach der Konvention gleichgesetzt. Diese Gleichsetzung widerspricht jedoch der verfassungsrechtlichen und der tatsächlichen Stellung der Abgeordneten. Die bislang vorliegenden Vorschläge sehen allerdings eine weitgehend unreflektierte Angleichung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung an die Amtsdelikte vor. Dies würde es dem Abgeordneten erheblich erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen, seinen Aufgaben nachzugehen. Aus nahezu jedem Kontakt mit Interessensvertretern könnte zumindest der Verdacht der unzulässigen Beeinflussung des Mandatsträgers konstruiert werden.
Ich halte aber gerade diesen Kontakt zu Betroffenen z.B. in meinem Wahlkreis für wichtig, um mich vor Ort über einzelne Probleme zu informieren. Politik beginnt für mich mit der Kenntnisnahme von Fakten! Deshalb besuche ich, wie Sie meiner Homepage http://www.elisabeth-winkelmeier-becker.de entnehmen können, sowohl Firmen (zu Gesprächen mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite), Institution oder aber auch Vereine, um mich über deren Probleme vor Ort zu informieren, denn ich möchte mir selbst ein Bild davon machen, wie sich Entscheidungen auf Ebene der Bundespolitik z.B. zu Mindestlöhnen, Ausbildungsförderung, U-3-Betreuung, Biodieselbesteuerung oder Listenprivileg in meinem Wahlkreis konkret auswirken.

Da die Regelung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung einen Kernbereich der parlamentarischen Arbeit betrifft, soll ein Gesetzentwurf zu dem von Ihnen angesprochenen § 108 e des Strafgesetzbuches aus der Mitte des Deutschen Bundestags vorgelegt werden.
Die parlamentarische Meinungsbildung darüber, ob und ggf. in welcher Art und Weise die UN-Konvention verfassungskonform in deutsches Recht umgesetzt werden kann, dauert derzeit noch an. Es geht darum, eine Lösung zu finden, die die Regelungen der Konvention mit der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung des freien Abgeordnetenmandats in Einklang bringt.

Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker

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