Wer den Spurwechsel aus dem Asylverfahren in eine Fachkraft-Aufenthaltserlaubnis nutzt, verliert bei der Einbürgerung die gesamte Zeit des Asylverfahrens. Sehen Sie hier eine planwidrige Regelungslück
Sehr geehrte[Frau Eleena
ich bin 2021 eingereist und hatte während des Asylverfahrens durchgehend eine Aufenthaltsgestattung, nie eine Duldung. 2025 habe ich meinen Asylantrag zurückgenommen, um den 2023 in § 10 Abs. 3 S. 5 AufenthG eröffneten Spurwechsel zu nutzen. Seitdem habe ich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG, arbeite unbefristet in Vollzeit als Fachkraft und beziehe keine Sozialleistungen.
Bei der Einbürgerung werden mir diese Jahre nach § 55 Abs. 3 AsylG nicht angerechnet – genau weil ich den Weg gegangen bin, den der Gesetzgeber für Fachkräfte geschaffen hat. Wer ihn nicht geht, steht nicht schlechter da.
Darin liegt ein Wertungswiderspruch: Der Staat wirbt für den Spurwechsel, im Staatsangehörigkeitsrecht wirkt er nachteilig. § 55 Abs. 3 AsylG stammt aus der Zeit vor dem Spurwechsel; auch bei der Neufassung 2026 wurde diese Gruppe nicht bedacht.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
M. A. .Awara, Bergheim

