Warum stellen Sie § 188 StGB als Schutz ehrenamtlicher Kommunalpolitiker dar, obwohl der Wortlaut auch Berufspolitiker wie Bundestagsabgeordnete erfasst?
In Ihren Antworten auf Abgeordnetenwatch vom 29.05.2026 und 09.06.2026 begründen Sie § 188 StGB vor allem mit dem Schutz der „rund 200.000 Menschen, die sich ehrenamtlich in kommunalen Parlamenten und als Bürgermeister:innen engagieren“. Der Gesetzestext ist weiter gefasst: § 188 StGB schützt „Personen des politischen Lebens des Volkes“, und nach der gesetzlichen Begründung reicht das politische Leben „bis hin zur kommunalen Ebene“; eine Beschränkung auf Ehrenamtliche enthält die Norm gerade nicht. Als Bundestagsabgeordneter gehören auch Sie selbst zum geschützten Personenkreis. Daher bitte ich um eine eindeutige Antwort: Treten Sie politisch dafür ein, § 188 StGB tatsächlich auf ehrenamtliche Kommunalpolitiker zu beschränken, oder verteidigen Sie den bestehenden Schutz auch für Berufspolitiker?

