(...) 1.) Wir setzen uns dafür ein, dass für Täter im Alter zwischen 18 bis 21 Jahre die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auch in Hamburg in der Praxis zum Regelfall wird. Die Anwendung des Jugendstrafrechts muss die begründete Ausnahme bleiben. Sie haben Recht, wenn Sie in diesem Zusammenhang auf die Unabhängigkeit der Richter hinweisen. (...)
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