Warum verweigert das BMVg Einmalzahlungen nach § 85 SVG weiter mit einer „5-Jahresregelung“, obwohl GMBl 2021 und BMVg-Stellungnahme ausdrücklich eine 2-Jahres-Prognose festlegen?
Im GMBl 2021 Nr. 12–16, Ziff. 43.1.1.1 BeamtVGVwV heißt es: „Eine dauerhafte MdE liegt vor, wenn … sie sich mindestens in den nächsten zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Begutachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr verbessert.“ Diese Regel wurde im Bericht des Wehrbeauftragten (BT-Drs. 19/700) sowie in der Stellungnahme des BMVg bestätigt. Dennoch praktiziert das Referat P III 3 eine fiktive „5-Jahresregelung“ und verweist auf VG Neustadt 2017 (3 K 738/16.NW), das jedoch keine feste Frist enthält. Das GMBl 2021 hat diese Frage verbindlich geklärt und wurde vom BMVg mitgetragen – hätte man dies nicht gewollt, hätte man nicht mitzeichnen dürfen. Zusätzlich werden Verfahren oft „ruhend gestellt“, sodass Soldaten mit PTBS den Unterschied nicht erkennen und Leistungen verzögert oder verhindert werden.