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Claudia Moll
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Frage von Katia R. •

Gibt es arbeits- und verfassungsrechtliche Grenzen bei der Behandlung psychotherapeutischer Leistungserbringer?

Unser Studium ist staatlich finanziert. Unsere Zusatzausbildung endet gar mit einer staatlichen Prüfung. Erst spät in unserem Leben (hier in Berlin musste ich 8 Jahre nach erfolgter Approbation auf der Warteliste stehen!) können wir einen KV-Sitz erwerben. Dass eine Kürzung unserer Honorare von 20 Prozent und mehr (denn das passiert bei einer Begrenzung des Anstiegs des EGVs) Auswirkungen auf die Patientenversorgung hat, ist einleuchtend und bedarf keiner Erläuterung. Aber interessiert es sie eigentlich auch, dass ganze Existenzen von Leistungserbringern mit derartigen Vorhaben zerstört werden? Wir sprechen hier von Müttern mit Kindern, teilweise alleinerziehend, Menschen, die Kredite und private oder Rürup-Rentenverträge bedienen müssen. Wir haben gerade existenziell Angst. Es geht hier nicht darum, ob wir uns einen Mercedes vor der Haustür leisten können, sondern um unsere Lebens- und Familienplanung. Wir haben gerade entsetzliche Angst. Sind wir kein Teil der Solidargemeinschaft?

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Antwort von SPD

Sehr geehrte Frau R. 

 

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

In Deutschland ist für Entscheidungen betreffend des Leistungsumfangs und der dazugehörigen Vergütung die Selbstverwaltung zuständig. Bei der Festlegung von Honorarhöhen handeln dafür der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) für die Krankenkassenseite und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) für die Leistungserbringer diese Honorarhöhen aus. Die Kontrolle über das Verfahren der dort getroffenen Entscheidungen obliegt wiederum der Bundesregierung. D.h. konkret, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) darüber wacht, ob die getroffenen Entscheidungen den Vorgaben des Gesetzgebers auch entsprechen. 

Im konkreten Fall konnte zunächst keine Einigung bezüglich der jährlich auszuhandelnden Honorarhöhe für die psychotherapeutische Versorgung gefunden werden. Daraufhin kam es zu einem Schlichtungsspruch des Erweiterten Bewertungsausschusses, der nunmehr eine Absenkung der Honorare vorsieht. Beiden Parteien steht nun auch eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung offen. Die KBV hat diesen Weg bereits angekündigt.

Hier bleibt also festzuhalten, dass keine Entscheidung des Deutschen Bundestages vorliegt, die Honorare für Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen zu kürzen. 

Wir nehmen die Rückmeldungen aus der Praxis bezüglich der Honorarkürzung sehr ernst. Im Koalitionsvertrag haben wir festgelegt, dass die Versorgung hinsichtlich der psychotherapeutischen Versorgung weiter verbessert werden und die mentale Gesundheit gestärkt soll. Es darf nicht sein, dass Patientinnen und Patienten Schwierigkeiten haben, einen Therapieplatz zu finden. 

Bezüglich des Rechtsaufsicht über Entscheidungen der Selbstverwaltung haben wir das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) aufgefordert darzulegen, welche Auswirkungen die Entscheidung möglicherweise auf die Versorgung haben kann. Gleichzeitig soll das BMG darlegen, wie es den Beschluss prüft und ob und welche Maßnahmen ergriffen werden, wenn festgestellt wird, dass der Beschluss negative Auswirkungen auf die Versorgung haben kann. Diese Prüfung dauert momentan an.

Davon losgelöst liegt nun auch der Gesetzesentwurf zum "GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz" vor. Hier gilt es im parlamentarischen Verfahren nun alle Vorschläge zu prüfen. Betreffend der psychotherapeutischen Versorgung werden wir dabei darauf zu achten, dass es zu keiner Beschränkung des Angebots kommt. 

 

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