Wieso haben Sie einzelne medizinische Cannabis Präparate aus der Krankenkassenversorgung gestrichen?
Sehr geehrter Herr Pantazis,
ich bin Autist, vor nicht mal 100 Jahren haben Deutsche Menschen wie mich verfolgt und systematisch ermordert. Heute kann ich ein normales Leben führen, weil ich Zugang zu Medikamenten und Assistenzleistungen habe. Bzw. konnte ich das bis zum 10.Juni 2026. An dem Tag hat der Bundestag dafür gestimmt meine Medikamente aus der GKV Versorgung zu streichen. Medizinische Cannabisblüten durften bisher, nur als letztes Mittel nach umfangreicher Prüfung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen eingesetzt werden. Also sind die Betroffenen, so wie ich, nachgewiesen ohne Behandlungsalternative. Sie haben mir jetzt die letzte Behandlungsoption gestrichen. Was genau schlagen Sie als Arzt mir jetzt vor zu tun? Setzen Sie sich im Zuge dessen für Sterbehilfe ein? Was genau ist ihr Vorschlag für die Betroffenen schwerwiegend Kranken die nun ohne Behandlungsoption zurückbleiben?
mit freundlichen Grüßen
Marcel R.
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und dafür, dass Sie Ihre persönliche Situation so offen schildern. Ich nehme insbesondere Ihre Sorge ernst, durch die beschlossene Änderung eine für Sie wichtige Behandlungsoption zu verlieren.
Zunächst möchte ich einen Punkt richtigstellen: Am 10. Juni 2026 wurde das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Deutschen Bundestag in erster Lesung beraten. Die abschließende zweite und dritte Beratung und die Verabschiedung des Gesetzes erfolgten am 10. Juli 2026.
In der Sache haben Sie recht, dass mit dem Gesetz eine relevante Einschränkung vorgenommen wurde: Cannabis in Form getrockneter Blüten wurde aus dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 31 Absatz 6 SGB V herausgenommen. Erstattungsfähig bleiben dagegen Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und Fertigarzneimitteln sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon.
Die Begründung für diese Differenzierung liegt insbesondere in der besseren Standardisierbarkeit dieser Darreichungsformen. Bei Cannabisblüten können trotz kontrollierten Anbaus Schwankungen des Wirkstoffgehalts auftreten. Zudem verweist der Gesetzgeber bei inhalativer Anwendung auf das schnelle Anfluten der Wirkstoffe und ein damit verbundenes höheres Abhängigkeitspotenzial. Deshalb wurde im Gesetz standardisierten Arzneimitteln und Zubereitungen der Vorrang innerhalb der weiterhin von der GKV finanzierten Cannabistherapie eingeräumt.
Ich möchte Ihnen aber ebenso klar sagen: Mir ist bewusst, dass diese abstrakte Begründung die konkrete Situation eines Patienten nicht vollständig abbildet, der bereits über längere Zeit mit Cannabisblüten behandelt wurde und damit nach ärztlicher Einschätzung gute therapeutische Erfahrungen gemacht hat. Genau hierin liegt die besondere Härte einer Regelung, die eine gesamte Darreichungsform aus der GKV-Erstattung herausnimmt. Auch Fach- und Patientenverbände haben im Gesetzgebungsverfahren auf diese Problematik und auf die Bedeutung der ärztlichen Therapiefreiheit hingewiesen.
Richtigstellen möchte ich allerdings auch, dass Cannabisblüten nach der bisherigen Rechtslage ausschließlich dann eingesetzt werden durften, wenn nachgewiesenermaßen überhaupt keine andere Behandlungsoption mehr existierte. § 31 Absatz 6 SGB V knüpft die Versorgung bei einer schwerwiegenden Erkrankung vielmehr daran, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im konkreten Einzelfall nach begründeter ärztlicher Einschätzung unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und des Krankheitszustandes nicht angewendet werden kann. Hinzukommen muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome.
Was bedeutet das nun konkret für Sie? Ich kann und werde Ihnen aus der Ferne keine individuelle Therapieempfehlung geben. Das wäre medizinisch nicht verantwortbar. Sinnvoll ist vielmehr, gemeinsam mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt zu prüfen, ob eine der weiterhin erstattungsfähigen cannabinoidbasierten Therapieformen – insbesondere ein standardisierter Extrakt, Dronabinol, Nabilon oder ein entsprechendes Fertigarzneimittel – in Ihrem individuellen Fall eine therapeutisch geeignete Alternative darstellen kann.
Ihre Frage nach der Sterbehilfe möchte ich ausdrücklich beantworten: Nein. Die Einschränkung der Erstattungsfähigkeit von Cannabisblüten hat mit der Frage der Sterbehilfe weder rechtlich noch politisch einen Zusammenhang. Es kann aus meiner Sicht niemals die Antwort auf eine Einschränkung einer bestimmten GKV-Leistung sein, schwer erkrankten Menschen den assistierten Suizid als Alternative zu einer medizinischen Behandlung entgegenzuhalten. Unser gesundheitspolitischer Auftrag ist vielmehr, auch Menschen mit schweren und chronischen Erkrankungen eine wirksame, sichere und verlässliche Versorgung zu gewährleisten.
Deshalb nehme ich auch Ihre Kritik an dieser Entscheidung ernst. Gerade die Erfahrungen derjenigen Patientinnen und Patienten, die bereits langfristig mit Cannabisblüten behandelt wurden, müssen bei der Bewertung der Auswirkungen der Neuregelung berücksichtigt werden. Sollte sich zeigen, dass Patientinnen und Patienten trotz ärztlich sorgfältig geprüfter Alternativen tatsächlich ohne eine ausreichend wirksame oder verträgliche Behandlungsoption verbleiben, müssen wir uns diese Versorgungssituation erneut sehr genau ansehen.
Ich danke Ihnen ausdrücklich für Ihre Rückmeldung und wünsche Ihnen für Ihren weiteren gesundheitlichen Weg alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christos Pantazis, MdB

